Arbeitsrecht -

Lehrerin unterliegt in Streit um Kopftuchverbot

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ist eine Lehrerin im Streit um das Kopftuchverbot unterlegen.

Die Parteien stritten um die Frage, ob die Klägerin als Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache während des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfe.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen. Kündigung und vorausgehende Abmahnung seien wirksam.

Die Klägerin habe gegen eine Verhaltensregel verstoßen. Das Land sei Schülern sowie Eltern zur Neutralität verpflichtet. Die Bestimmung des im Jahr 2006 neu geschaffenen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verbiete es, diese Neutralität dadurch zu stören oder zu gefährden, dass Lehrerinnen oder Lehrer in der Schule religiöse, politische oder weltanschauliche Bekundungen abgäben. Dagegen habe die Klägerin verstoßen, indem sie ein Kopftuch während des Unterrichts getragen habe. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW sei ein abstrakter Gefährdungstatbestand. Es komme daher nicht darauf an, dass die im Übrigen gut beurteilte Lehrerin durch das Tragen des Kopftuchs den Grundsatz staatlicher Neutralität konkret gestört habe. Alleine die abstrakte Gefahr reiche aus.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW bestünden nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 2003 entschieden, dass dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum eröffnet sei, um den Grundsatz staatlicher Neutralität zu gewährleisten. Er könne auch zu einer restriktiven Handhabung greifen, wie es in Nordrhein-Westfalen geschehen sei.

Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 16.10.08