Arbeitsrecht -

Mindestlohn für Gebäudereiniger

Der Mindestlohn für Gebäudereiniger ist zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

Das Gebäudereinigerhandwerk wurdein das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet den Rechtsrahmen, um tarifliche Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierfür muss die betroffene Branche in das Gesetz aufgenommen und ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen sein; dieser wird dann auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche erstreckt. Das Gesetz war bislang auf den Baubereich beschränkt und findet jetzt auch auf das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. Die Tarifvertragsparteien des Gebäudereinigerhandwerks haben sich rechtzeitig gemeinsam auf die verstärkte Internationalisierung des Wettbewerbs eingestellt und sich für eine effiziente Lösung im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingesetzt. Die Bundesregierung hat dieses Anliegen aufgegriffen und umgesetzt.

Für die rund 850.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks, die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt sind, besteht bereits ein bundesweiter Tarifvertrag mit insgesamt sieben für allgemein verbindlich erklärten Lohngruppen, deren unterste einen Mindestlohn von 7,87 € (West) bzw. 6,36 € (Ost) vorsieht. Künftig haben alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks einen Anspruch auf den tarifvertraglichen Mindestlohn, unabhängig von einer Beschäftigung bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber. In- und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks werden damit künftig gleichermaßen vor Lohndumping geschützt.

Effektive Kontrollen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können eine unangemessene Entlohnung in der Branche verhindern. Um eine Überprüfung dieser Arbeitsbedingungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu ermöglichen, sind ausländische Arbeitgeber und Entleiher, die Leiharbeiter eines ausländischen Leiharbeitunternehmens einsetzen, verpflichtet, den Einsatz der Arbeitnehmer bei den Zollbehörden vor Beginn der Arbeiten anzumelden. Darüber hinaus müssen in- und ausländische Arbeitgeber die Arbeitszeit der eingesetzten Arbeitnehmer aufzeichnen; für die Prüfung erforderliche Unterlagen sind im Inland bereitzuhalten. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Informationen werden auf den Internetseiten der Zollbehörden eingestellt.

Eine Tabelle mit den gültigen Mindestlohntarifen finden Sie hier.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 29.06.07