Arbeitsrecht -

Probezeit bei befristeten Verträgen und deren Verlängerung

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Dies gilt zumindest dann, wenn in der Verlängerungsvereinbarung nichts anderweitiges geregelt ist.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses gestritten.

Die Klägerin stand seit dem 18.08.2005 als Mitarbeiterin für Helfertätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.12.2005 befristet. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit gelten sollten. Zudem sah der Arbeitsvertrag vor, dass das Beschäftigungsverhältnis in den ersten 4 Wochen der Probezeit mit einer Frist von 2 Arbeitstagen, von der 5. Woche an bis zum Ablauf des 2. Monats mit einer Frist von einer Woche, vom 3. Monat bis zum 6. Monat des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zu jedem Termin gekündigt werden konnte. Vom 7. Monat an sollten die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Unter dem 19.12.2005 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsvertrages bis zum 23.06.2006. In der Verlängerungsvereinbarung heißt es weiter, dass alle sonstigen Bestandteile des geschlossenen Vertrages unverändert bestehen bleiben.

Mit Schreiben vom 24.01.2006 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis zum 08.02.2006. Die Klägerin hat sich gegen diese Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr gesetzt und geltend gemacht, das befristete Arbeitsverhältnis sei nicht ordentlich kündbar, da eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Befristung nicht ausdrücklich und klar vereinbart sei. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die Kündigung sei innerhalb der Probezeit möglich und wirksam gewesen. Die vertraglichen Bestimmungen seien nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Vertragsverlängerung.

Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.05.2006 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei bereits ein Widerspruch, dass die formularmäßig vereinbarte Probezeit, die im Übrigen eine überraschende Klausel darstelle, länger sei als die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls sei die Probezeit am 31.12.2005 ausgelaufen.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 24.01.2006 innerhalb der sechsmonatigen Probezeit mit der im Vertrag geregelten Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Ablauf des 08.02.2006 geendet hat. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag wirksam die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des befristeten Arbeitsvertrages vereinbart. Diese Kündigungsmöglichkeit habe aufgrund der Verlängerungsvereinbarung vom 19.12.2005 auch nach dem 31.12.2005 gegolten.

Die Probezeitvereinbarung mit Kündigungsmöglichkeit sei auch nicht rechtsunwirksam. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne des § 305 c Absatz 1 BGB.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 19.12.06