Arbeitsrecht -

Telefonbuch abschreiben vertragsgerechte Arbeit?

Gerät ein Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er einem Kundendienstmitarbeiter aufgibt, aus dem Telefonbuch potentielle Kundenadressen herauszuschreiben? Noch dazu, wenn er ihn hierzu im Büro einschließt, mit der Auflage, die Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters aufzusuchen?

Später verklagte er seinen Arbeitgeber erfolgreich auf Lohnzahlung. Dieser hatte die Ansicht vertreten, zur Lohnzahlung nicht verpflichtet zu sein, weil der Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum weder gearbeitet noch seine Arbeitskraft angeboten habe. Das LAG Kön sah das anders und wies die Berufungsklage des Arbeitgebers zurück.

Biete der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am rechten Ort und zur rechten Zeit persönlich an, so sei es Sache des Arbeitgebers, ihm einen funktionsgerechten Arbeitsplatz und vertragsgerechte Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Ohne diese Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers sei der Arbeitnehmer nicht in der Lage, die von ihm vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Dieser Obliegenheit zur Vermeidung des Annahmeverzugs werde der Arbeitgeber nicht gerecht, wenn er dem als Kundendienstmitarbeiter eingestellten Arbeitnehmer aufgibt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben. Vielmehr müssten die zugewiesene Arbeit und der Arbeitsplatz den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechen und mit den allgemeinen Regeln des (Arbeits-)rechts in Einklang stehen.

Die Erteilung einer derartigen Aufgabe habe nichts mit der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsvertragsentwurfs zu tun. Unter den gegebenen Umständen habe sie sogar schikanösen Charakter. Ebenso wenig brauche sich ein Arbeitnehmer bieten zu lassen, in den Büroräumlichkeiten eingeschlossen zu werden und nur in Begleitung des so genannten Betriebsleiters die Toilette aufsuchen zu dürfen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Quelle: LAG Köln - Pressemitteilung vom 16.03.06