Arbeitsrecht -

Überstundenausgleich bei Beamten?

Der ehemalige Kämmerer der Stadt Trier erhält keine Vergütung für die von ihm erbrachte Mehrarbeit.

Dem im August 2004 pensionierten Stadtkämmerer wurden zusätzlich zu den regulären Versorgungsbezügen 50.000,00 € zur Abgeltung von mehreren tausend Überstunden gezahlt, die er in den Jahren 1989 bis 1997 geleistet hatte. Nach der Beanstandung dieser Zahlung durch die Kommunalaufsicht forderte die Stadt Trier den Betrag zurück.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Die von dem Kämmerer hiergegen erhobene Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewie­sen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach den gesetzlichen Regelungen sei der Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwin­gende dienstliche Verhältnisse dies erforderten und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränke. Ein Ausgleich habe durch Dienstbefreiung zu erfolgen, wenn die Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat betrage. Sei die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, könne der Beamte für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

Da der Dienstherr Mehrarbeit nur ausnahmsweise anordnen dürfe, müsse sie wegen unvorherseh­barer Umstände dringend erforderlich geworden sein.

Dies sei bei den von dem Kämmerer in den Jahren 1989 bis 1997 geleisteten Überstunden nicht der Fall gewesen. Sie hätten insbesondere der Verwirkli­chung von Projekten wie der Entwicklung eines neuen Schulden- und Liquiditäts­managements, der Gründung und Steuerungen neuer Gesellschaften, der Durch­führung der Landesgartenschau und der Entwicklung des Wissen­schaftsparks Petris­berg, aber auch der Vertretung der Beklagten u. a. bei kommunalen Spitzenverbänden gedient. Es habe sich um absehbare und längerfristige Aufgaben gehan­delt, auf die deshalb nicht durch die Anordnung von Mehrarbeit habe rea­giert werden dürfe. Vielmehr hätten die Überstunden faktisch eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit dargestellt, die nicht vergütungsfähig sei.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 21.03.07