Arbeitsrecht -

Wer studiert, kann so krank nicht sein

In der erneuten Berufung eines in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten liegt kein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip.

Der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn tätig und wurde mit 38 Jahren wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt geworden war, dass er nach erfolgreichem Jura Studium den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, berief ihn das Bundeseisenbahnvermögen erneut in das Beamtenverhältnis.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl I S. 322) verstoße gegen den beamtenrechtlichen Vertrauensschutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands möglich gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebensjahres eingeführt worden war, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die erneute Berufung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen das auch im Beamtenrecht zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip. Der Beschwerdeführer durfte nicht mit dem Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung rechnen, so dass sich ein ausreichend gewichtiger Vertrauensschutztatbestand nicht herausbilden konnte (vgl. dazu BVerfGE 95, 64 <87>).

Im maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl I S. 322) am 01.07.1997 war der Beschwerdeführer erst seit 19 Monaten in den Ruhestand versetzt. Auch unter der Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG alter Fassung hatte er daher mit seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche Schwelle von fünf Jahren noch nicht überschritten war. Eine gesicherte Rechtsposition, in die nicht mehr ändernd hätte eingegriffen werden können, lag im Zeitpunkt der Gesetzesänderung beim Beschwerdeführer daher nicht vor.

Er durfte weder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG (mangels Erreichen der Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung der Neuregelung auf den Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung vertrauen.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 07.09.06