Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen verschiedener Mitarbeiter der BVG abgewiesen.
Diese hatten sich dagegen gewandt, dass auf ihr Arbeitsverhältnis nicht mehr die Regelungen von BAT/ BAT/O bzw. BMT-G/ BMT-G/O Anwendung finden sollen, sondern diejenigen des TV-N Berlin. Der TV-N Berlin, der zwischen der BVG und der Gewerkschaft ver.di im Jahre 2005 abgeschlossen worden ist, sieht Arbeitszeit- und Entgeltreduzierungen vor.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitsvertrag auf den BAT Bezug nimmt und dass diese Bezugnahme auch den § 1 a BAT umfasst, der seinerseits eine Ablösung der früheren Regelungen durch den TV-N vorsehe. Diese Klausel regelt nämlich durchaus Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und sei nicht nur eine Verpflichtung zwischen den Tarifvertragsparteien, so dass die Bezugnahme auch diese Regelung erfasse.Quelle: Arbeitsgericht Berlin - Pressemitteilung vom 31.05.06