Modernisierungsverbot in Berlin scheitert vorläufig

Modernisierungsmaßnahmen in der Gropiusstadt in Berlin-Neukölln bleiben einstweilen auch ohne Genehmigung weiter möglich. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Demnach kann das Ziel, Mieter künftig vor modernisierungsbedingten Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen, nicht auf die vom Bezirk gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden.

Darum geht es

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Wohngebäuden in der Gropiusstadt. Nachdem sie ihren Mietern gegenüber Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen angekündigte hatte, untersagte ihr das Bezirksamt diese vorläufig.

Zur Begründung verwies es dabei auf einen Beschluss des Bezirks zum Erlass einer Umstrukturierungsverordnung vom 18.12.2018. Mit der auf § 172 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Umstrukturierungsverordnung sei beabsichtigt, erheblichen Aufwertungs- und Verdrängungspotenzialen in der Gropiusstadt zu begegnen.

Den Zielen dieser geplanten Umstrukturierungsverordnung liefen die beabsichtigten Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen voraussichtlich zuwider. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin zur Wehr.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben.

Das vom Bezirk mit der geplanten Umstrukturierungsverordnung verfolgte Ziel, die Mieter künftig vor modernisierungsbedingten Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen, könne nicht auf die vom Bezirk gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden.

Vielmehr diene die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB anderen Zwecken.

Für die vom Bezirk angestrebte Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sehe das Baugesetzbuch die sog. Milieuschutzverordnung vor (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Diesen Weg habe der Bezirk aber bewusst nicht gewählt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschl. v. 13.06.2019 - 19 L 328.19

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 20.06.2019