Ein Grundstückseigentümer darf einen Gehweg, der über sein Grundstück führt, nicht absperren, wenn der Gehweg bereits jahrzehntelang dem öffentlichen Verkehr dient und die Nutzung auch vom Voreigentümer nie in Frage gestellt worden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Im Streitfall hatte der Kläger die Freigabe des Gehwegs zur Verkehrsnutzung öffentlich widerrufen.
Darum geht es
Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, so dass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb.
Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos.
Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.
Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe.
Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos.
Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen.
Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.
Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.03.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden.
Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände.
Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.
Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden.
Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 13.08.2025 - 2 K 1096/24.KO
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 03.09.2025