Sonstige Themen -

Auszahlung von Fremdgeld

Der Umgang mit Fremdgeldern ist für den Rechtsanwalt als „heilige Pflicht“ anzusehen. Was bei einer verspäteten Weiterleitung von Fremdgeld passieren kann, zeigt ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes Köln vom 03.11.2008.

Grundsätzlich müssen eingegangene Fremdgelder unverzüglich (Faustregel: innerhalb von drei Werktagen) an den eigentlichen Empfänger weitergeleitet oder alternativ auf einem Anderkonto verwaltet werden (§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA).

In dem vom Anwaltsgerichtshof Köln mit Urteil vom 03.11.2008 entschiedenen Fall (Az. 10 EV 49/08, „Kammerforum“ – Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Köln 3/2009 Mai) hatte eine Anwältin für ihre Mandantin bestimmte Gelder von fast 5.000 € über ein Jahr lang – unberechtigt – einbehalten. Die Rechtsanwältin trug im Wesentlichen vor, dass es ihr aufgrund der Komplexität der Verfahrens nicht möglich gewesen sei, zeitnah abzurechnen. Zudem sei das Geld auf dem normalen Geschäftskonto als „Fremdgeld“ gekennzeichnet gewesen, so dass ein Zugriff Dritter auf das Geld nicht möglich gewesen sei.

Das AnwG Köln sah in dem Verhalten der Anwältin eine Verletzung ihrer berufsrechtlichen Pflichten gemäß §§ 43, 43 a Abs. 5 S. 2, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 4 BORA und hat ihr einen Verweis erteilt.

Aus den Gründen:
Ist eine unverzügliche Weiterleitung des Geldes an den Mandanten nicht möglich, so ist es auf ein Anderkonto zu transferieren, so die Kölner Richter.

Ein solches Anderkonto ist ein Treuhandkonto, über welches keine eigenen Gelder des Anwalts abgewickelt werden dürfen (Feuerich/Weyland, § 43 a BRAO Rn. 92; Hartung / Römermann, § 43a Rn. 106).

Ein Verbleiben auf dem normalen Kanzleikonto und die gleichzeitige kanzleiinterne Verbuchung als „Fremdgeld“ schütze das dem Mandaten zustehende Geld nicht in ausreichender Weise vor dem Zugriff durch Dritte. Der Kölner Anwaltsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass ein solcher Zugriff Dritter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Auch komme es weder darauf an, ob dem Mandanten dabei ein Schaden entstehe, noch, ob der Anwalt wegen beruflicher Überlastung zur Weiterleitung des Fremdgeldes nicht in der Lage gewesen sei.

Fazit:
Es verbleibt zwar bei dem Grundsatz, dass eingenommene Fremdgelder zurückbehalten bzw. verrechnet werden können, etwa mit eigenen Honoraransprüchen oder Forderungen auf Erstattung von verauslagten Gerichtskosten. Dies ist aber nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Mandant über diese Handhabung unterrichtet wird. Sodann muss das Fremdgeld unverzüglich weitergeleitet werden.

Weiterhin kann der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch nicht gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung einer Abfindung aus einem Scheidungsverfahren aufrechnen, wenn das Fremdgeld auch dem künftigen Lebensunterhalt des Mandanten dienen soll

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 22.06.09