Erbrecht -

Rechtsprechungsänderung!

Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist Verfügung über Nachlassgegenstand

Mit Urteil vom 28.04.2006 hat der Senat für Landwirtschaftssachen beim BGH seine alte Rechtsprechung (Beschl. v. 30.01.1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1) aufgegeben.

Der 1994 verstorbene Erblasser verpachtete dem Beklagten landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Dauer von 12 Jahren. Laut Pachtvertrag verlängert sich das Pachtverhältnis um 12 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Pachtablauf gekündigt wird. Nach fristgemäßer Kündigung forderten die Kläger, eine Erbengemeinschaft, den Beklagten vergeblich zur Herausgabe des Grundstücks auf.

Ihre auf Herausgabe gerichtete Klage ist auch vor dem BGH erfolgreich.

Die Kläger sind berechtigt, vom Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen an sämtliche Miterben zu verlangen. Denn nach § 2039 Satz 1 Alternative 2 BGB kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern.

Die von den Klägern ausgesprochene Vertragskündigung ist als Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB anzusehen.

Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden, gilt auch für diese Vorschrift. Deshalb ist u.a. die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Verfügung. Das gilt auch für die Kündigung eines Pachtvertrags über ein Nachlassgrundstück durch eine Erbengemeinschaft als Verpächterin.

An seiner in dem Beschluss vom 30. Januar 1951 (V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest. Denn eine solche Kündigung ist zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wie der Senat dort richtig ausgeführt hat, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung. Auch sie gehört zu den Rechten, auf die sich eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen kann. Durch die Kündigung des Vertrags wird das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzinses erlischt.

Quelle: Bundesgerichtshof - Leitsatzentscheidung vom 28.04.06