Erbrecht -

Unwirksamkeit eines Erbverzichtsvertrag bei rechtsgeschäftlicher Vertretung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.06.2011 – I-3 Wx 56/11

Ein Erbverzichtsvertrag kann vom Erblasser nur persönlich abgeschlossen werden. Wird gegen das Persönlichkeitsprinzip verstoßen, ist der Vertrag unwirksam. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit eingetragener Amtswiderspruch ist nicht zu löschen.

Darum geht es:

Der Beteiligte zu 1 war eingetragener Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Zudem war er Inhaber eines Einzelunternehmens sowie zu 75 % Mitgesellschafter einer GmbH.

Durch notariellen Vertrag vom 20.11.2002 übertrug der Beteiligte zu 1 im Wege der vorweggenommen Erbfolge sein Einzelunternehmen, zu dem auch die GmbH-Beteiligung und die Grundstücke zu rechnen sind, an seinen Sohn, dem Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 2 verzichtete auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Beteiligten zu 1. Dieser nahm den Verzicht an. Weiterhin verzichtete in diesem Vertrag die Ehefrau des Beteiligten zu 1 diesem gegenüber auf ihr Pflichtteilsrecht.

Bei der Beurkundung des Vertrags handelte der Beteiligte zu 2 als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Er behielt sich die Genehmigung durch den Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau vor. In notariell beglaubigter Form genehmigten diese am 23.01.2003 alle Erklärungen des Beteiligten zu 2 im Vertrag vom 20.11.2002 und bestätigten die Vollmachten soweit hierauf beruhend.

Der Beteiligte zu 2 wurde als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2010 beantragte der Beteiligte zu 1 jedoch die Eintragung eines hiergegen gerichteten Widerspruchs. Er machte geltend, dass die Übertragung des Grundbesitzes unwirksam war, da er bei der Beurkundung des Vertrags entgegen § 2347 Abs. 2 BGB nicht persönlich zugegen war. Das Grundbuchamt hat den Widerspruch eingetragen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und die Löschung der Eintragung des Widerspruchs beantragt.
Zwischenzeitlich hatte der Beteiligte zu 1 zusätzlich beim Landgericht Klage erhoben und unter anderem beantragt, den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, zu bewilligen und zu beantragen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Beteiligten zu 1 übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Es legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass es zur Löschung eines Widerspruchs auf eine Beschwerde hin genügt, dass die Voraussetzungen der Eintragung nicht gegeben waren, bei der Eintragung des vom Widerspruch betroffenen Rechts also keine Gesetzesverletzung vorlag.
Im zugrunde liegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass dem Grundbuchamt bei der Eintragung des vom Widerspruch betroffenen Rechts – hier der Eintragung des Beteiligten zu 2– eine Gesetzesverletzung unterlaufen ist.
Denn der Vertrag vom 20.11.2002 ist unwirksam, da gem. § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB der Erblasser einen Erbverzichtsvertrag nur persönlich schließen kann.
Die beglaubigte Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau vom 23.01.2003 kann der Überschrift und dem Wortlaut nach auch nicht als Annahme eines Angebots zum Vertragsschluss ausgelegt werden. Zudem würde die Erklärung vom 23.01.2003 nicht den Formerfordernissen des § 2348 BGB genügen. Für einen Erbverzichtsvertrag ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Schließlich liegt aufgrund der bloßen Unterzeichnung der Beglaubigungserklärung durch den Notar auch keine Niederschrift i.S.d. §§ 8 ff. BeurkG vor.

Quelle: RA Ralf Mangold - vom 26.09.11