Familienrecht -

Abkürzung der Verjährung von familienrechtlichen Ansprüchen

Mit dem Ende Januar vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wird die Sonderverjährung von familienrechtlichen Ansprüchen an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst.

Mit der Schuldrechtsreform 2002 sind die Verjährungsvorschriften mit einer Regelverjährung von drei Jahren grundlegend neu geordnet worden. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse.

Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

Der Deutsche Richterbund begrüßte bereits in einer im vergangenen Jahr abgegebenen Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen im Verjährungsrecht:

Auszug aus der Stellungnahme des Deutschen Richterbund zu den Änderungen im Verjährungsrecht:

„Die vorgeschlagene Abkürzung der Verjährungsfristen ist unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verjährungsvorschriften sachgerecht. Sie ist geeignet, Wertungswidersprüche zu beseitigen und zu der Rechtsklarheit und -sicherheit beizutragen, die der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erstrebt hatte. Soweit spezifische Besonderheiten der familien- und erbrechtlichen Rechtsmaterie bestehen, die eine längere Erstreckung der Verjährungsfristen erfordern, ist ihnen durch entsprechende Sondervorschriften Rechnung getragen."

Weitere Informationen im Internet zu diesem Thema

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 30.01.08