Familienrecht, Kostenrecht -

Anrechnung der Geschäftsgebühr im PKH-Verfahren

Soweit der Anwalt in derselben Sache außergerichtlich und gerichtlich für seinen Mandanten tätig wird, verdient er nur eine Gebühr. Die Geschäftsgebühr des außergerichtlichen Verfahrens wird anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Die Entscheidung: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2009 - 13 WF 234/09

Darum geht es

Die Klägerin hat den Beklagten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet, der u.a. vorsieht, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden.
Dem Beklagten wurde Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt. Dieser begehrt festzustellen, dass eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die von ihm geltend gemachte Verfahrensgebühr im Prozesshilfeverfahren nicht in Betracht kommt.

Entscheidungsgründe

Ist ein Prozessbevollmächtigter sowohl im außergerichtlichen, als auch im gerichtlichen Verfahren wegen desselben Streitgegenstands tätig, ist die hierdurch entstandene Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Dies gilt auch bei der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren und folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nr.3100 VV RVG.



Eine Ausnahmeregelung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Auch aus dem Zweck der Vorschrift kann nichts anderes geschlossen werden. Danach soll eine doppelte Honorierung des wegen desselben Gegenstands außergerichtlich und gerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwalts vermieden werden. Regelmäßig bedarf es für die Prozessvertretung eines geringern Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwandes. Nicht anderes kann gelten, wenn die Geschäftsgebühr nicht abgerechnet oder realisiert wurde. Soweit der Mandant nicht leistungsfähig ist, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe, in deren Rahmen eine anrechenbare Geschäftsgebühr gemäß Nr.2300 VV RVG nicht entstehen kann. Eine Anrechung der Geschäftsgebühr kommt damit nicht in Betracht.

Würde demgegenüber eine Anrechnung der Geschäftsgebühr stets unterbleiben, würde der Rechtsanwalt den anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr aus der Staatskasse erhalten, obwohl bei pflichtgemäßem Handeln eine solche nicht entstanden wäre und ihm Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren gewährt wird. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 58 Abs.2 RVG herleiten. Danach entfällt nur dann ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, soweit er von dritter Seite Vorschüsse oder Zahlungen erhalten hat, die den Unterschiedsbetrag zwischen Wahlvergütung und Prozesskostenhilfevergütung übersteigen. Nicht davon erfasst ist eine Kürzung der Verfahrensgebühr durch Anrechung der hälftigen Geschäftsgebühr.

Schließlich bleibt eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr auch nicht deshalb aus, weil eine Anrechnung bereits in einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien erfolgte.

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Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 31.03.09