Familienrecht -

Antrag der FDP-Fraktion betreffend die internationale Vollstreckung von Unterhaltstiteln

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Fragen von Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten sind nach Auffassung der FDP-Fraktion bei einem Verstoß gegen das Grundgesetz weiterhin abzulehnen.

Die Liberalen fordern die Bundesregierung auf, sie solle bei den Verhandlungen im Europäischen Rat darauf hinwirken, dass dieses Recht erhalten bleibt, d.h. dass im Fall eines Verstoßes gegen den innerstaatlichen ordre public immer die Möglichkeit der Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen besteht. Damit soll den Justizbehörden ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, gegen die Grundrecht des Grundgesetzes verstoßende Entscheidungen nicht anerkennen und vollstrecken zu müssen.

Hintergrund dieser Initiative ist ein am 11. Januar dieses Jahres vorgelegter Vorschlag der Europäischen Kommission, der vorsieht, einer Vollstreckung in solchen Angelegenheit nicht mehr den Verstoß gegen den "innerstaatlichen ordre public" entgegenhalten zu können. Dieser neue Vorschlag ändert und ergänzt den bereits am 15.12.2005 von der Kommission vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten überarbeitet

Demgegenüber sehe die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.200 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor, dass eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Migliedstaats in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde.

Auch die auf der Haager Konferenz am 23.11.2007 angenommene Konvention über die internationale Beitreibung von Unterhaltsforderungen sehe hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen unter anderem den Ablehnungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public vor.

Weitere Informationen zu diesem Thema im Internet:

Quelle: Bundestag - hib-Meldung Nr. 070 vom 06.03.08