Familienrecht -

Bundestag bremst neues Unterhaltsrecht

Die Große Koalition hat die geplante Verabschiedung der Reform des Unterhaltsrechts am 25.05.2007 abgesagt. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 müssen eheliche und nichteheliche Kinder künftig beim Unterhalt gleich gestellt werden.

Die Karlsruher Richter hatten die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärt, BVerfG - Beschluss vom 28.02.07 (1 BvL 9/04). Dies macht nun eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsrechtsreform erforderlich. Eine Neuregelung muss bis spätestens Ende 2008 erfolgen.

Derzeit haben geschiedene Elternteile bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zum Ende seiner Grundschulzeit einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil - solange und soweit von dem das Kind betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann.

Anders die derzeitige Rechtlage für getrennte unverheiratete Eltern, die nur in den ersten drei Jahren einen Unterhaltsanspruch haben. Danach trifft den betreuenden Elternteile eine Erwerbsobliegenheit, so dass z.B. unverheiratete Mütter die Rückkehr ins Berufsleben bereits nach drei Jahren schaffen müssen. Demgegenüber wird Müttern von ehelichen Kindern bis zum 16. Lebensjahr des Kindes nur Teilzeit zugemutet.

Diese unterschiedliche Regelung verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG, entschieden nun die Karlsruher Richter und gaben dem Gesetzgeber auf, gleiche Bedingungen für die Entwicklung ehelicher und nichtehelicher Kinder zu schaffen. "Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen." Weitere Informationen können Sie in der Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss vom 28.02.2007 nachlesen.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zur Anwendung.

Informieren Sie sich umfassend mit der Entscheidung des BVerfG im Volltext!

Quelle: Deubner Online-Redaktion - Nachricht vom 24.05.07