Familienrecht -

Darlegungsumfang zur PKH-Bedürftigkeit

In seiner Urteilsanmerkung betont Rechtsanwalt Michael Nickel die Bedeutung der anwaltlichenBeratung des Mandanten beim Ausfüllen der amtlichen Vordrucke für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Sachverhalt:

Der Antragsteller macht mit der Klage materiellen Schadensersatz in Form von Fahrtkosten, Verdienstausfall, Zuzahlungen zu Behandlungskosten sowie eine allgemeine Kostenpauschale aus einem Unfall auf einer Go-Kart- und Freizeitanlage in Gesamthöhe von 15.714,73 EUR geltend. Ferner begehrt er den Ersatz zukünftig ihm entstehender Verdienstausfallschäden in Form einer monatlich zu zahlenden Rente, ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichtes stellt, jedoch einen Betrag von 20.000,00 EUR für angemessen hält, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige aus dem Schadensereignis resultierende materielle und immaterielle Schäden sowie Ersatz der ihm für die außergerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der Antragsteller verfüge über einen Pkw der Marke BMW 318d mit einem Verkehrswert von 14.000,00 EUR, den er als Vermögen einzusetzen habe. Ungeachtet dessen seien die Darlegungen zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit unvollständig. Dem monatlichen Nettoeinkommen von 709,20 EUR stünden monatliche Auslagen in Höhe von 645,18 EUR gegenüber, so dass dem Antragsteller nur noch ein Betrag von 64,02 EUR im Monat zur Lebensführung verbleibe. Wovon und mit welchen Mitteln die Lebensführung bestritten werde, erschließe sich nicht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.


Entscheidungsgründe:

Das OLG Brandenburg hat der zulässigen sofortigen Beschwerde den Erfolg versagt und ausgeführt, dass nach § 114 Satz 1 ZPO PKH insbesondere nur dann bewilligt werden könne, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen könne. Bereits dies habe vorliegend anhand der Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend sicher festgestellt werden können.

Dabei könne dahinstehen, ob es dem Antragsteller zumutbar sei, zur Finanzierung der Prozesskosten den vorhandenen BMW 318d zu veräußern und sich ein kleineres Ersatzfahrzeug anzuschaffen, woran Bedenken bestünden, weil es sich ausweislich eines Schreibens der BMW-Bank um ein fremdfinanziertes Fahrzeug handele, so dass davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches im Eigentum der Bank verblieben sei und daher kein gem. § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigendes Vermögen darstelle und zudem bei einer Veräußerung des Pkw aus dem Erlös zunächst der dann noch offene Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank zu befriedigen sei.

Im übrigen habe der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft gemacht, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite, wenn er einerseits nur über ein Nettoeinkommen von 709,20 EUR verfüge, andererseits jedoch nach seiner PKH-Erklärung monatliche Ausgaben für Miete, Versicherungen sowie die Rückzahlung des für die Anschaffung des Pkw abgeschlossenen Darlehensvertrages in Höhe von 647,18 EUR geltend mache, so dass ihm danach für die Lebensführung lediglich 62,02 EUR monatlich bleiben würden. Dass er von einem Betrag von 62,02 EUR monatlich seinen Lebensunterhalt bestreites, sei lebensfremd und daher nicht glaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller noch über weitere Einnahmen verfügt, die er in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben habe. Da sine Bedürftigkeit somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, komme die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Zwar habe ihn das Landgericht entgegen § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht unter Fristsetzung zur Erläuterung seiner Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Dies rechtfertige jedoch keine andere Sichtweise, da das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich auch auf die mangelnde Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt habe, er in seiner Beschwerdebegründung jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen sei, sondern lediglich pauschal vorgetragen habe, er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.


Anmerkung:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Mandant bei der Anfertigung seiner PKH-Erklärung nicht alleingelassen werden darf. PKH-Mandanten sind mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks regelmäßig überfordert oder gehen mit den erforderlichen Angaben ausgesprochen nachlässig um. Immer wieder kommt es daher vor, dass sich bei einem Vergleich der angegebenen Einnahmen und Ausgaben ein bei weitem zu geringes Einkommen für das Bestreiten des Lebensunterhalts ergibt, in Ausnahmefällen verbleibt nach Abzug aller Ausgaben sogar ein negatives Einkommen. Schon im eigenen (Kosten-) Interesse sollte der Anwalt deshalb darauf achten, dass die Angaben des Mandanten auch plausibel sind.

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Quelle: Rechtsanwalt Michael Nickel - Beitrag vom 11.09.08