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Erbrecht, Familienrecht -

Erbengemeinschaft: Übertragung einer Immobilie auf Miterben

Bei der Übertragung sämtlicher Erbteile auf einen Miterben im Rahmen einer „Abschichtungsvereinbarung“ ist keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch notwendig. Das hat das OLG München entschieden. Durch eine Abschichtungsvereinbarung und einen notariell beglaubigten Antrag der Miterben auf Grundbuchberichtung können Nachlassgrundstücke kostengünstig übertragen werden.

Sachverhalt

Die verstorbene Mutter ist im Grundbuch als Eigentümerin eines zum Nachlass zugehörigen Grundstücks eingetragen. Mit handschriftlichen und vom Nachlassgericht eröffneten Testament hat sie die Erfolge geregelt und vier Abkömmlinge als Erben eingesetzt. Bezugnehmend auf dieses Testament haben die Abkömmlinge im Rahmen einer notariell beglaubigten Abschichtungs- bzw. Ausscheidungsvereinbarung geregelt, dass drei der vier Erben gegen Zahlung eines Geldbetrages aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.

Weiter heißt es wörtlich in der Vereinbarung im Hinblick auf Grundbuchberichtigung: „Die Vertragsteile beantragen die Berichtigung des Grundbuchs bzgl. des … eingetragenen Grundstücks dahingehend vorzunehmen, daß nunmehr als Eigentümer der Erbe … (B) einzutragen ist.“

Unter Vorlage der notariell beglaubigten Abschichtungsvereinbarung haben die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuches beantragt. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Antragstellern mitgeteilt, dass zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments bzw. Erbvertrages samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts notwendig sei. Weiter ist das Grundbuchamt der Ansicht, dass zur alleinigen Eintragung des Miterben eine Voreintragung der Erbengemeinschaft notwendig sei. Hiergegen legten die Antragsteller ein als Beschwerde ausgelegtes Rechtsmittel ein.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das OLG teilt zunächst die Auffassung des Grundbuchamts, wonach die berichtigende Eintragung nicht ohne die Vorlage eines Erbscheins erfolgen kann.

Dies ergibt sich aus den §§ 22, 29 und § 35 GBO. Hiernach ist grundsätzlich zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses notwendig. Wenn jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, reicht ausnahmsweise die Vorlage der Verfügung samt der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung aus.

Eine öffentliche Urkunde ist in einem notariellen Testament bzw. einem Erbvertrag zu sehen. Ein handschriftliches Testament wird dagegen auch nicht durch die nachlassgerichtliche Eröffnung zur öffentlichen Urkunde. Vorliegend macht auch nicht die Abschichtungsvereinbarung und die damit verbundene Alleinerbenstellung einen Erbschein unnötig. Denn für das Grundbuchamt muss feststehen, dass die an der Abschichtungsvereinbarung Beteiligten auch tatsächlich die bzw. alle Erben sind.

Aus diesem Grund war vorliegend, wie vom Grundbuchamt gefordert, ein Erbschein notwendig. Jedoch ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts insoweit aufzuheben, als sie die Voreintragung der Erbengemeinschaft bzw. aller Erben fordert.

Nach § 40 Abs.1 GBO bedarf es einer Voreintragung i.S.d. § 39 GBO u.a. ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Erbe ein Grundstück weiterüberträgt. In diesem Fall ist der Erbe dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Auch nichts anderes gilt, wenn alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft im Wege der Auseinandersetzung an einen Dritten oder einen der Erben übertragen.

Das OLG ist der Ansicht, dass diese Vorschrift aber vorliegend auch entsprechend anzuwenden ist. Denn es ist kein Grund zu einer anderen Beurteilung ersichtlich, wenn der Rechtserwerb am Grundstück nicht durch eine (notarielle) Übertragung, sondern durch eine Abschichtungsvereinbarung außerhalb des Grundbuches vollzogen wird. Ebenso sei kein schützenswertes Interesse der Erben an einer Voreintragung erkennbar. Schließlich sprechen auch keine anderen Gesichtspunkte gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München reiht sich in die neuere obergerichtliche Rechtsprechung und die im Vordringen befindliche Literaturmeinung ein, wonach es zur Änderung des Grundbuchs auch im Rahmen einer Abschichtungsvereinbarung keiner Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf. Dieser begrüßenswerte Umstand dürfte nunmehr fast schon als gefestigte Rechtsprechung anzusehen sein.

Praxishinweis

Durch eine Abschichtungsvereinbarung, verbunden mit einem notariell beglaubigten Antrag sämtlicher Miterben auf Grundbuchberichtung, können ohne nennenswerte Notarkosten Nachlassgrundstücke auf einen Miterben übertragen werden. Die Abschichtungsvereinbarung stellt daher gegenüber einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag eine in Betracht zu ziehende preisgünstige Alternative dar.

Seit dem Urteil des BGH vom 21.01.1998 (IV ZR 346/96) ist die Möglichkeit der formfreien Abschichtung höchstrichterlich abgesichert. Wörtlich führte der BGH in seinen damaligen Leitsätzen wie folgt aus:

„Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlaß oder aus dem Privatvermögen des (oder der) anderen Erben geleistet wird, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten.“

OLG München, Beschl. v. 09.04.2018 – 34 Wx 13/18

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold