Familienrecht -

Erläuterungen zur Umrechnung der neuen Düsseldorfer Tabelle

Erläuterung mit Rechenbeispielen: Die Auswirkung der neuen Mindestunterhaltssätze und der Kindergelderhöhung auf die Umrechnung von Alttiteln nach § 36 Nr. 3 EGZPO.

Zum 01.01.2009 ist das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen, das Familienleistungsgesetz, in Kraft getreten (BGBl. I 2008, S. 2955).
Durch dieses Gesetz wurde der sächliche Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz, der die Anknüpfungsgröße für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a BGB darstellt, auf 1.932 € erhöht.
Daraus errechnen sich die ab 01.01.2009 geltenden neuen Mindestunterhaltssätze.

Die neuen Mindestunterhaltssätze betragen in der 1. Altersstufe 281 €, in der zweiten Altersstufe 322 € und in der dritten Altersstufe 377 €. Sie bilden die Grundlage für die ab 01.01.2009 geltende Düsseldorfer Tabelle.

Zugleich wurde das Kindergeld für das 1. und das 2. Kind auf 164 € sowie für das 3. Kind auf 170 € und ab dem 4. Kind auf 195 € erhöht mit der Folge, dass sich die Zahlbeträge des Kindesunterhalts, die sich gemäß § 1612b BGB nach Abzug des hälftigen oder unter Umständen auch des vollen Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle errechnen, ebenfalls verändern.

Fraglich ist, wie sich diese Veränderungen auf sogenannten Alttitel über Kindesunterhalt auswirken. Es existieren nach wie vor zahlreiche Titel, die den Kindesunterhalt noch als Prozentsatz der Regelbeträge ausweisen. Die Fortgeltung und die Vollstreckungsfähigkeit dieser Titel ist durch § 36 Nr. 3 EGZPO auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ab dem 01.01.2008 sichergestellt (wegen der Einzelheiten vgl. Diehl, Das Jugendamt 2007, 566). Für die Berechnung der aus solchen Titeln geschuldeten Zahlbeträge ergaben sich in 2008 keinerlei Schwierigkeiten (siehe Diehl, a.a.O).


Wie aber erfolgt die Berechnung der aus den Regelbetragstiteln geschuldeten Beträge unter Berücksichtigung der ab 01.01.2009 geltenden Rechtslage?
Hier hat die in § 36 Nr. 3 EGZPO enthaltene Regelung zu Irritationen geführt.
§ 36 Nr. 3 EGZPO unterscheidet für die Umrechnung von Alttiteln danach,

  • ob der Regelbetragstitel die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergeldes vorsieht (Buchstabe a),
  • die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vorsieht (Buchstabe b),
  • die Anrechnung des vollen Kindergeldes vorgesehen ist (Buchstabe c) oder
  • sich aus dem Titel weder die Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes ergibt (Buchstabe d).

In allen diesen Varianten fließt das Kindergeld in die Berechnung ein und damit stellt sich die Frage, ob bei der Ermittlung des in 2009 aus dem Titel geschuldeten Unterhalts auch ein neuer Prozentsatz zu bilden ist und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Kindergeldes.


Die Problematik wird nachstehend beispielhaft an einem Regelbetragstitel der 1. Altersstufe erläutert.

Ausgangslage
Für ein heute vier Jahre altes Kind wurde ein Unterhaltstitel geschaffen, der auf 100 % des jeweiligen Regelbetrags West abzüglich anteiliges Kindergeld für ein 1. Kind ab Juli 2007 lautet.

Umrechnung gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO in 2008
Da der Alttitel die Anrechnung eines Teils des Kindergeldes vorsieht, ist die Umrechnung gemäß § 36 Nr. 3 Buchst. a EGZPO vorzunehmen. Zunächst ist dazu ein neuer Prozentsatz zu ermitteln und zwar in der Form, dass dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag aus dem Alttitel das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird.

Der Zahlbetrag aus dem Alttitel beträgt 202 € (Regelbetrag West 1. Altersstufe gemäß der 5. Verordnung zur Änderung der Regelbetragsverordnung gültig ab 01.07.2007) abzüglich 6 € anteiliges Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB alte Fassung und damit 196 €.

Diesem Betrag hinzuzurechnen ist das hälftige Kindergeld mit 77 €, so dass sich ein Betrag von 273 € errechnet. Der so errechnete Betrag wird ins Verhältnis gesetzt zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt und damit gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO zu dem Betrag von 279 €. Ausgehend hiervon errechnet sich ein neuer Prozentwert von 97,8 %.

Um den Zahlbetrag zu ermitteln wird dieser Prozentwert mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt, was für 2008 folgende Berechnung ergibt:
279 x 97,8% = 273 € gerundet.
Hiervon ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, so dass sich ein Zahlbetrag von 196 € errechnet und damit der gleiche Zahlbetrag wie in 2007.


Wie aber erfolgt die Berechnung des geschuldeten Betrags gemäß der Übergangsvorschrift des § 36 Nr.3 EGZPO in 2009?
Nach § 36 Nr. 3 Buchst. a EGZPO ist zunächst ein neuer Prozentsatz zu ermitteln, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre somit in 2009 ein neuer Prozentwert zu bilden, indem dem bisherigen Zahlbetrag das aktuelle hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird.

Dies würde folgenden Betrag ergeben:
Zahlbetrag aus dem Titel: 202 € - 6 € anteiliges Kindergeld = 196 €
196 €+ 82 € = 278 €.

Der sich so ergebende Wert wäre ins Verhältnis zu setzen zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt und damit zu dem Betrag von 279 € gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO. Es ergäbe sich sodann ein neuer Prozentwert in Höhe von 99,6 %.

Daraus würde sich ein Zahlbetrag errechnen in Höhe von 99,6 % x 281 € (Mindestunterhalt der 1. Altersstufe seit 01.01.2009) = 280 € (gerundet).
Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 82 € würde sich ein Zahlbetrag von 198 € ergeben.


Die vorstehend vorgenommene Umrechnung hält sich streng an den Wortlaut des § 36 Nr. 3 Buchst. a EGZPO. Dieser besagt gerade nicht, dass bei der Ermittlung des neuen Prozentsatzes das Kindergeld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts angesetzt werden soll. Allein der Mindestunterhalt, zu dem der ermittelte Betrag ins Verhältnis gesetzt wird, ist klar definiert als derjenige, der zum 01.01.2008 galt. Da eine solche Klarstellung bei der Kindergeldberücksichtigung fehlt, entsteht ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift der Eindruck, es sei in 2009 ein neuer Prozentsatz zu bilden unter Berücksichtigung des in 2009 geltenden Kindergeldes.

Ausgehend hiervon würde sich dann der oben genannte Zahlbetrag von 198 € errechnen.

Dass dieses Ergebnis nicht zutreffen kann, zeigt ein Blick auf die neue Gesetzeslage. Zwar ist in 2009 der Mindestunterhalt erhöht, zugleich vermindert sich jedoch der Zahlbetrag des Kindesunterhalts in der 1. Altersstufe durch die Kindergelderhöhung und zwar um 3 € von bisher 202 € auf 199 €. Aus den alten Regelbetragstiteln würde sich jedoch eine Steigerung des Zahlbetrags von 196 € auf 198 € ergeben und dies trotz Erhöhung des Kindergeldes. Dieser Vergleich zeigt, dass die vorstehende Berechnung nicht zutreffend sein kann.


Richtigerweise ist § 36 Nr. 3 EGZPO dahingehend auszulegen, dass die Ermittlung eines neuen Prozentsatzes, der an den Mindestunterhalt anknüpft, und damit die Umrechnung des Titels von Regelbetrag auf Mindestunterhalt auf der Basis der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Beträge vorzunehmen ist. Dies gilt sowohl für den anzusetzenden Mindestunterhalt als auch für das in die Berechnung des neuen Prozentsatzes einzustellende Kindergeld.

Folge davon ist, dass der in 2008 ermittelte Prozentsatz sich zukünftig nicht mehr ändern kann. Einzig der auf der Grundlage dieses Prozentsatzes zu ermittelnde Zahlbetrag verändert sich bei Erhöhung des Mindestunterhalts und/oder des Kindergeldes.

Die Vorschrift des § 36 Nr. 3 EGZPO ist somit dahingehend zu verstehen, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 eine Umrechnung von Regelbetragstitel auf die Anknüpfungsgröße Mindestunterhalt stattgefunden hat, die allein auf der Basis der im Jahr 2008 geltenden Berechnungsgrößen beruht und unveränderlich ist.

Von dieser unveränderlichen Umrechnung zu unterscheiden ist die Anpassung solcher Alttitel, die zur Vermeidung von gerichtlichen Anpassungsverfahren automatisch erfolgt und zu einer Dynamisierung der Alttitel führt. Diese Dynamisierung findet ihren Niederschlag im 2. Rechenschritt des § 36 Nr. 3 EGZPO, nämlich in der Ermittlung des Zahlbetrags. Nur bei diesem Rechenschritt wird der aktuell gültige Mindestunterhalt und das aktuell gültige Kindergeld zugrunde gelegt.


Rechenbeispiele
(Die Beispiele orientieren sich an den Beispielsfällen zu § 36 EGZPO im Anhang der Düsseldorfer Tabelle.)

 

A. Fall des § 36 Nr. 3 Buchst. a EGZPO
Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergeldes vor

Beispiel für die 1. Altersstufe und Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind:
Prozentsatz wie in 2008 ermittelt (vgl. hierzu Anhang zu § 36 EGZPO der Düsseldorfer Tabelle) = 97,8 %

Zahlbetrag 2009:
Mindestunterhalt aktuell x Prozentsatz aus 2008 - anzurechnendes aktuelles Kindergeld
281 € x 97,8 % = 275 € - 82 € = 193 €

Diese Berechnung zeigt, dass sowohl die Erhöhung des Mindestunterhalts als auch die Erhöhung des Kindergeldes weitergegeben werden.



 

 

B. Fall des § 36 Nr. 3 b EGZPO
Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor

Beispiel für die 1. Alterstufe und Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind:
Prozentsatz wie in 2008 ermittelt (vgl. hierzu Anhang zu § 36 EGZPO der Düsseldorfer Tabelle) = 70,2 %

Zahlbetrag 2009:
Mindestunterhalt aktuell x Prozentsatz aus 2008 + anzurechnendes aktuelles Kindergeld
281 € x 70,2 % = 197,26 = 198 € (gerundet § 1612a BGB)+ 82 € = 280 €



 

 

C. Fall des § 36 Nr.3 c EGZPO
Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor

Beispiel für die 2. Altersstufe und Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind:
Prozentsatz wie in 2008 ermittelt (vgl. hierzu Anhang zu § 36 EGZPO der Düsseldorfer Tabelle) = 102,7 %

Zahlbetrag 2009:
322 € x 102,7 %= 331 € (gerundet) * - 164 € (aktuelles Kindergeld) = 167 €

( * Bei diesem Beispiel ergeben sich keine Änderungen im Verhältnis zu 2008, da der Mindestunterhalt der 2. Altersstufe in 2009 nicht erhöht ist)



 

 

D. Fall des § 36 Nr. 3 d EGZPO
Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor

Beispiel für einen Titel über 114 % des Regelbetrags West der 3. Alterstufe und Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind:
Prozentsatz wie in 2008 ermittelt (vgl. hierzu Anhang zu § 36 EGZPO der Düsseldorfer Tabelle) = 111,2 %

Zahlbetrag 2009:
377 € x 111,2 %= 419,22 €= 420 € (gemäß § 1612a BGB gerundet) - 82 €= 338 €



Fazit:
In 2009 und auch in den Folgejahren ist eine erneute Umrechnung der Alttitel nicht mehr erforderlich. Die auf der Basis der Werte von 2008 ermittelten Prozentsätze geltend fort. In 2009 und in den Folgejahren ist nur noch eine Anpassung auf veränderte Mindestunterhaltssätze und/ oder Kindergeldbeträge durch Ausführung des Rechenschritts „ Ermittlung des neuen Zahlbetrags“ erforderlich.

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Quelle: Gretel Diehl, Richterin am OLG Frankfurt - Beitrag vom 04.02.09