Familienrecht -

Gemeinsame elterliche Sorge stärkt das Kindeswohl

Gemeinsame elterliche Sorge entspricht in der Regel eher dem Kindeswohl als das alleinige Sorgerecht eines Elternteils.

§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB beinhaltet grundsätzlich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio in Betracht kommt. Dennoch ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Das hängt im Einzelfall dann von der objektiven und subjektiven Kooperationsbereitschaft der Eltern ab.

Mit Beschluss vom 02.04.2007 hat das OLG Brandenburg zur gemeinsamen elterlichen Sorge wie folgt entschieden:

Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942 ff.) hat der Gesetzgeber, wie auch das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 08.03.2007 ausgeführt hat, zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis im den Sinne geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio in Betracht kommt. Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 63) und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte bringen.

Ob dies möglich ist, hängt von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ab, entscheidend sind also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern. Eingeschränkte Kommunikation unter den Eltern rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme der Einigungsunfähigkeit. Vielmehr können sie, so lange ihnen die Konsensfindung, dies ist die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit, zum Wohl des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden. Ebenso führen erhebliche Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht notwendig zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, d. h., die Eltern dürfen in grundsätzlichen Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein. Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, kann auch von Bedeutung sein, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsre-levante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind.

Quelle: OLG Brandenburg - DRsp Nr. 2007/8519 vom 02.04.07