Familienrecht -

Justizminister einigen sich auf EU-Unterhaltsverordnung

Die Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben sich am 24.10.2008 auf eine Verordnung geeinigt, die die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in der Europäischen Union über die Grenzen hinweg erleichtern soll.

Der Entwurf der „Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen“ baut auf der im November 2007 unterzeichneten Haager Unterhaltskonvention auf. Die sogenannte EU-Unterhaltsverordnung geht aber noch darüber hinaus, indem sie auch eine erleichterte Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen in jedem Mitgliedstaat ohne weiteres Anerkennungsverfahren vorsieht. Außerdem gilt die Verordnung nicht nur für Kindesunterhalt, sondern für alle Unterhaltsansprüche, also etwa auch für Ehegatten und andere Lebenspartner.

Beispiel:

Ein deutsch-französisches Paar lebt in Frankreich, sie bekommen ein Kind. Als sich das Paar später trennt, zieht die deutsche Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Kind zurück nach Deutschland. Weil der Vater keinen Unterhalt zahlt, klagt sie auf Unterhalt für sich und das Kind vor dem zuständigen deutschen Gericht. Falls der Vater auch nach dem Urteil nicht zahlt, kann die Ehefrau in Zukunft sofort die Zwangsvollstreckung in Frankreich einleiten und z. B. das Arbeitseinkommen des Vaters pfänden lassen. Nach derzeitiger Rechtslage müsste das Urteil dagegen noch in Frankreich in einem speziellen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, was zusätzlich Zeit und Geld kostet.

Folge der Harmonisierung

Bei ihrer Entscheidung werden die Gerichte in der EU harmonisierte Regelungen zum Internationalen Privatrecht anwenden. Da in der Folge jedes Gericht innerhalb der EU das gleiche Sachrecht anwenden wird, wird dadurch auch die Wahl eines bestimmten Gerichtsortes aus rein taktischen Gründen vermieden.

Zentrale Behörden

Sogenannte „Zentrale Behörden“ sollen den Unterhaltsberechtigten stärker als bisher Unterstützung anbieten. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter Hilfe, kann er sich an die zuständige Behörde in dem Staat wenden, in dem er lebt. Diese arbeitet dann mit der zuständigen Behörde des Staates zusammen, in dem der Unterhaltspflichtige wohnt, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. In Deutschland wird dies das Bundesamt für Justiz in Bonn sein.

Die Zentrale Behörde im Staat des Unterhaltspflichtigen kann dabei in begrenztem Umfang auch Informationen bei anderen Behörden abfragen und so z. B. Adresse und Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen ausfindig machen oder feststellen, welches Vermögen der Unterhaltspflichtige hat. Unter bestimmten Bedingungen kann sie diese Informationen außerdem an die Zentrale Behörde im Staat des Unterhaltsberechtigten weiter geben.

Zum Gesetzgebungsverfahren

Über den Vorschlag für die Verordnung wurde seit Anfang 2006 verhandelt. Die Justizministerinnen und -minister hatten im April 2007 und im Juni 2008 Leitlinien zu den wesentlichen Punkten der Verordnung festgelegt. Mit der heute gefundenen politischen Einigung steht der Inhalt der Verordnung, die auch ein Schwerpunkt der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 war, endgültig fest. Es werden nun noch Beratungen zu den Erwägungsgründen und den Formularen sowie eine sprachliche Überarbeitung des gesamten Textes folgen.

Die Verordnung wird nach einer Übergangszeit von 2  Jahren ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 24.10.08