Familienrecht -

Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerin

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat es in einem Eilverfahren abgelehnt, für eine Grundschülerin die Beurlaubung vom Präsenzunterricht anzuordnen. Die Eltern hätten demnach insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen müssen, dass Haushaltsangehörige einem erhöhten Risiko bei einer Corona-Erkrankung ausgesetzt sind.

Darum geht es

Beim Streitfall handelt es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht hatten die Eltern in diesem Zusammenhang den Anspruch einer Grundschülerin auf die Beurlaubung vom Präsenzunterricht geltend gemacht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach Auffassung der Kammer sei der Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Sachprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich.

Ein wichtiger Grund, die Tochter von der Teilnahme an Unterrichts- oder Schulveranstaltungen zu beurlauben, sei von den antragstellenden Eltern nicht glaubhaft gemacht worden.

Zwar komme eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern vom Präsenzunterricht in Betracht, wenn sie selbst im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien oder mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft lebten.

Dies erfordere aber immer einer Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unterschiedlichen Ausprägungen sowie der Lebensgestaltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich sei.

Dabei sei das erhöhte Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, die der Schulleitung bzw. dem Gericht durch konkrete und nachvollziehbare Angaben eine selbstständige Prüfung ermögliche.

Datenschutzrechtliche Belange stünden dem nicht entgegen. Das Attest müsse die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret benennen und relevante Vorerkrankungen bezeichnen.

Ferner müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfülle nach Auffassung der Kammer diese Voraussetzungen nicht.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 30.11.2021 - 9 B 10001/21

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 30.11.2021

Der Klassiker jetzt auch als Online-Version: Bearbeiten Sie Ihre Familienrechtsmandate schnell und zielsicher. Auch für Neueinsteiger und Gelegenheitsfamilienrechtler geeignet!

19,95 € mtl. zzgl. USt