Familienrecht -

Scheidungsrecht in Europa

Die EU-Justizminister haben sich auf Leitlinien verständigt, auf deren Grundlage eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Ehesachen weiter beraten werden soll.

Mit der sog. Rom III-Verordnung soll erreicht werden, dass die Gerichte in Europa auf eine Ehescheidung immer das gleiche Recht anwenden - unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das Ehepaar bei einem Gericht seinen Scheidungsantrag stellt.

Gegenwärtig entscheidet jeder Mitgliedstaat nach seinen eigenen Regeln, welches Recht auf eine Ehescheidung anzuwenden ist, wenn ein Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit hat oder wenn das Ehepaar im Ausland lebt. So kann es sein, dass ein deutsch-niederländisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, in Deutschland nach deutschem Recht geschieden würde, während dann, wenn der niederländische Ehegatte seinen Scheidungsantrag bei einem niederländischen Gericht stellt, auf die gleiche Scheidung niederländisches Recht zur Anwendung kommen könnte.

Die EU-Kommission hat deshalb einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der einheitliche Regelungen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Scheidungen mit Auslandsbezug vorsieht. Danach soll jedes Gericht in einem EU-Mitgliedstaat nach den gleichen Regeln entscheiden, welches Recht auf eine Scheidung anwendbar ist. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Ehepaare.

Außerdem sollen Ehegatten in bestimmten Grenzen sowohl das zuständige Gericht eines EU-Mitgliedstaates als auch das anwendbare Recht wählen können. Dadurch wird die Autonomie der Parteien gestärkt. Die Bürgerinnen und Bürger in Europa erhalten mehr Flexibilität und Gestaltungsfreiheit, um angemessene Lösungen für ihre familienrechtlichen Verhältnisse zu treffen und den Anforderungen des modernen Lebens besser gerecht zu werden.

Die ganz überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt das Ziel des Verordnungsvorschlages, der allerdings im Detail noch weiter beraten werden muss, insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gerichte der Mitgliedstaaten ausländisches Recht anwenden können. Einigkeit besteht, dass Regelungen anderer Rechtsordnungen, die der öffentlichen Ordnung des Gerichtsstaates widersprechen, wegen Verstoßes gegen den sogenannten „ordre public“ nicht angewandt werden.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 19.04.07