Familienrecht -

Stellungnahme des DFGT zu heimlichen Vaterschaftstests

Der Deutsche Familiengerichtstag begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu heimlichen Vaterschaftstests.

"Heimliche Vaterschaftstests bleiben im gerichtlichen Verfahren unverwertbar, weil und soweit sie sie gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verstoßen. So hatte bereits der Bundesgerichtshof am 12.01.2005 (XII ZR 60/03) entschieden und diesen Standpunkt hat auch der DFGT in seiner Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht vertreten.

Wie geht es jetzt weiter? Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber gleichzeitig aufgegeben, ein Verfahren zur Verwirklichung des Rechts des Vater auf Kenntnis der Abstammung (seines) Kindes zu schaffen, das neben dem Anfechtungsverfahren geführt und in dem die Mutter zur Mitwirkung einem rechtlich geordneten Verfahren gezwungen werden kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Kenntnis des Vaters von seiner Nichtvaterschaft nicht notwendig mit einer Beendigung des rechtlichen Bandes zu dem Kind einhergeht, wie es derzeit bei einem Anfechtungsverfahren noch der Fall ist. In zahlreichen Fällen wird es dem (Schein)Vater allerdings um die Beendigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und damit um die Feststellung der Nichtvaterschaft gehen.

Es bleibt jedoch dabei, dass der Vater nicht mit einem heimlichen Vaterschaftsgutachten die Behauptung der Nichtvaterschaft begründen kann, sondern erst nachdem er dieses Vorverfahren durchgeführt hat. Damit sind die Fristen für eine Vaterschaftsanfechtung - § 1600 b I BGB - nicht hinfällig. Das doppelte Verfahren wird den Familiengerichten mehr Arbeit bringen – aber dies ist bei Schaffung eines Verfahrens nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das auch mit Rücksicht auf die Interessen aller Beteiligten angemessen erscheint, unumgänglich."

Lesen Sie auch die Urteilsbesprechung vom 15.02.2007!

Quelle: DFGT - Stellungnahme vom 13.02.07