Familienrecht -

Unterbrechung der Verjährung titulierter künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche

Entscheidungsbersprechung mit Praxishinweis: Künftig fällige Ansprüche auf Unterhalt eines rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruchs verjähren in drei Jahren. Es kann mutwillig sein, die Verjährung durch eine Feststellungsklage unterbrechen zu wollen.

Praxishinweis
Es mag zweifelhaft sein, ob der Begründung, mit der das OLG Naumburg den PKH-Antrag ablehnte, gefolgt werden kann. Für die Praxis wichtig ist: Ein einmal erstrittener Unterhaltstitel lässt sich nicht in jedem Fall und in vollem Umfang dreißig Jahre lang vollstrecken. Der Unterhalt, der erst nach Rechtskraft des Urteils fällig wird, unterliegt vielmehr der dreijährigen Verjährungsfrist. Daran hat der Anwalt zu denken und ggf. durch Vollstreckungsversuche die Verjährungsunterbrechung zu erreichen. Wird das Mandat nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen beendet, so hat er den Mandanten auf die Fristen hinzuweisen und kann sich nicht darauf beschränken, anzumerken, titulierte Ansprüche würden in dreißig Jahren verjähren.

Die Entscheidung: OLG Naumburg, Beschl. v. 09.07.2008 - 3 WF 139/08, DRsp Nr. 2008/21540

Leitsatz

Der im Urteil rechtskräftig festgestellte Unterhaltsanspruch, der zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig ist, verjährt als künftig fälliger Anspruch in der Verjährungsfrist der §§  197 Abs.  2,  195   BGB. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines solchen künftig fällig werdenden Anspruchs besteht jedenfalls dann nicht, wenn es um einen Unterhaltsanspruch von nur einem Monat geht. 

Darum geht es

Kindesunterhalt war tituliert, sowohl rückständiger als auch laufender künftiger Unterhalt. Wegen drohender Verjährung beantragte der Unterhaltsgläubiger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung zur Zahlung des Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Erstentscheidung laufender künftiger war, durch mittlerweile eingetretenen Zeitablauf unterdessen aber auch rückständiger geworden war. Das OLG Naumburg hat die beabsichtigte Klage als mutwillig behandelt und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Erfolgsaussicht versagt.

Entscheidungsgründe Ein rechtskräftig festgestellter Unterhaltsanspruch verjährt in dreißig Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Soweit ein Urteil die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhalts beinhaltet, unterliegt der künftige Anspruch dagegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, § 197 Abs. 2 BGB. Maßgebliche Zäsur ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils. Bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, unabhängig davon, wie der Tenor des Urteils formuliert ist, während die Unterhaltsansprüche danach der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird die Verjährung unterbrochen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, beginnt danach also erneut zu laufen. Anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme kann auch eine Klage auf Feststellung, dass der titulierte ehedem künftig fällig werdende und unterdessen rückständige Unterhalt zu zahlen ist, die Verjährung unterbrechen.

Im entschiedenen Fall bestand die Besonderheit darin, dass die beabsichtigte Feststellungsklage nur noch einen Monat betraf. Im Übrigen unterlag der titulierte Unterhaltsanspruch der dreißigjährigen Verjährung. Für diesen einen Monat, so das OLG Naumburg, würde die verständige Partei die Kosten einer Feststellungsklage nicht aufwenden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.rechtsportal.de:

Bereich Wissen, Lexikon des Unterhaltsrechts, Stichwort „Verjährung von Unterhaltsansprüchen“ (Schnellsuche: D5721_5688838)

Bereich Wissen, Familienrecht per Mausklick, Wissenskarte „Verjährung von Unterhaltsansprüchen“ (Schnellsuche: Unt/222)

Quelle: Rechtsanwalt Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen - Entscheidungsbesprechung vom 12.06.09