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Miet- und WEG-Recht -

Energiekosten: Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung

Das Amtsgericht München hat einer Verbraucherin Schadensersatz gegen einen Strom- und Gaslieferanten zugesprochen. Die Kundin hatte einer Preiserhöhung widersprochen und musste sich nach der Kündigung des Vertrags einen neuen Energieversorger suchen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die vertragliche Preisbindung nicht erst mit Lieferung, sondern schon mit Vertragsschluss galt.

Darum geht es

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen schloss mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten am 23. bzw. 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. 

Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von zwölf Monaten.

Im Januar 2022 erhöhte der beklagte Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis.

Die Klägerin sah sich in der Folge veranlasst neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen und verlangte die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 € im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten. 

Da der Energielieferant eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat der Klägerin weitgehend Recht gegeben und den Anbieter zur Zahlung von 515,87 € verurteilte. 

Das Gericht ging davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für zwölf Monate „ab Vertragsschluss“ zugesichert und vereinbart worden ist. 

Dies resultiert nach dem Gericht aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen, die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.

Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze jedoch keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend zulässig, dass für zwölf Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert worden ist. 

Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, so dass er sich ggf. auch unmittelbar ab Beendigung der zwölfmonatigen Preisbindung zwölf Monate nach Vertragsschluss und nicht zwölf Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.

Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt, so dass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen habe.

Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise konnte der Kläger demnach wegen Vertragsverletzungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.

Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangt hat, hat das Amtsgericht die Klage aus o.g. Gründen abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 12.04.2024 - 172 C 17424/23

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 24.11.2025

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