Sonstige Themen -

Änderungen und Neuregelungen zum 1. Januar im Wirtschaftsrecht

Zum Jahreswechsel ergeben sich diverse gesetzliche und andere Neuregegelungen im Wirtschaftsrecht.

Es folgt eine Übersicht der Änderungen:

Investitionsförderung in den neuen Ländern wird fortgesetzt

Das Investitionszulagengesetz 2007 ist mit der vollständigen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 6. Dezember 2006 in Kraft getreten. Damit kann die Förderung von Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Investor nach dem 20. Juli 2006 begonnen hat, in den neuen Ländern und Teilen des Landes Berlin in den Jahren 2007 bis 2009 auf dem bisherigen Niveau fortgesetzt werden.

Die Investitionszulage konzentriert sich als regionale Beihilfe auf das verarbeitende Gewerbe sowie die produktionsnahen Dienstleistungen und fördert erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe. Das jährliche Fördervolumen der Investitionszulage wird rund 580 Millionen Euro betragen.

Elektronischer Betrieb des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters

Zum 1. Januar 2007 werden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Dadie Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen.

Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden.

Nachweis über staatliche Beihilfen und andere Ausgleichszahlungen

Mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie müssen Unternehmen sowohl Beihilfen als auch andere staatliche Ausgleichsleistungen, die sie für einen Teil ihrer Tätigkeit erhalten, getrennt nach Geschäftsbereichen nachweisen. Bisher galt dies nur für staatliche Beihilfen.

Diese gesetzliche Änderung basiert auf der im November 2005 geänderten EU-Transparenzrichtlinie. Diese regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen. Das deutsche Umsetzungsgesetz tritt nach Verkündung in Kraft.

Versicherungsvermittlerrecht

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht kommen zahlreiche neue Pflichten und Aufgaben auf die Versicherungsvermittler, die Versicherungsunternehmen und die Kammern zu. Der bisher frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers sowie des Versicherungsberaters wird nun registrierungs- und erlaubnispflichtig. Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern.

Damit einher gehen Vorschriften über die Qualifikation von Vermittlern, eine Kundengeldsicherung sowie eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung. Ebenso enthält die Neuregelung Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden.

Der Versicherungswirtschaftwerden fünf Monate Übergangsfrist eingeräumt, um die neue Regelung umzusetzen. Das Gesetz wird noch Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Entlastung des Mittelstandes

Mit dem Ersten Mittelstands-Entlastungsgesetz werden zum 1. Januar 2007 unnötige Steuervorschriften und Statistikpflichten verringert.

Zur Buchführung verpflichtet sind nur noch Betriebe, die mehr als 500.000 Euro (vorher 350.000 Euro) Umsatz im Jahr machen.

Bei der Erstellung von Kleinbetragsrechnungen wird die Grenze nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro Gesamtrechungsbetrag heraufgesetzt.

20.000 Betriebe werden von den monatlichen Meldungen zur Statistik im Produzierenden Gewerbe befreit. Es werden künftig nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Beschäftigten erfasst. Statt monatlich sind sie nur noch jährlich zu den umfangreichen statistischen Auskünften verpflichtet.

Die Gehalts- und Lohnstrukturerhebung wird für 2007 ausgesetzt.

Im Fertigteilbau wird die vierteljährliche Produktionserhebung gestrichen. Für Baufertigstellungen im Hochbau wird nur noch eine jährliche Erhebung durchgeführt - statt bisher monatlicher Erhebungen.

Die Vorsteuerberichtigung wird erleichtert und vereinfacht. (§ 15 a Abs. 3 und 4 UStG)

Mit dem Verdienststatistikgesetz wird ebenfalls ab dem 1. Januar 2007 bei über 67.000 Betrieben auf die jährlichen Verdiensterhebungen verzichtet. Das spart Geld und Zeit in den Unternehmen.

Für das Produzierende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe gilt: Die jährlichen Verdiensterhebungen bei rund 40.500 Betrieben entfallen. Die vierteljährlichen Verdiensterhebungen werden gleichmäßiger und damit gerechter über die Gesamtwirtschaft verteilt.

Für die Landwirtschaft gilt: Verdiensterhebungen werden nur noch alle vier Jahre durchgeführt (bisher jährlich).

Für das Handwerk gilt: Verdiensterhebungen im Handwerk werden abgeschafft. Hier reichen die allgemeinen Verdiensterhebungen im vierteljährlichen Abstand aus.

Das geplante Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz soll vor allem Klein- und mittelständischen Unternehmern sowie Existenzgründern Erleichterungen verschaffen. Beispielsweise sollen Existenzgründer in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten befreit werden, damit sie sich voll und ganz auf den Aufbau des Betriebs konzentrieren können. Der Gesetzentwurf soll im Januar 2007 vorliegen.

Neue Anforderungen bei der Kreditvergabe

Mit dem 1. Januar treten die neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser zur Erfassung von Risiken bei der Kreditvergabe und sonstigen Geschäften in Kraft. Die nationalen Vorschriften für Banken und Sparkassen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sind damit an die neuen internationalen und europäischen Eigenkapitalregelungen (so genanntes Basel II) angepasst.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 20.12.06