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Allianz unterliegt im Streit um Versicherungsprovisionen

Das Landgericht München hat der Klage zweier Versicherungsvertreter gegen die Allianz stattgegeben.

Die "Allgemeinen Provisionsbestimmungen" der Vertreterverträge, mit denen die Versicherung sich die Neufestsetzung der Provision bei Einführung neuer Tarife vorbehalten hatte, führen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsvertreter.

Die Allianz hatte bis zum Jahr 2005 im Bereich der Kfz-Versicherung lediglich einen Tarif im Angebot. Für die Vermittlung einer solchen Kfz-Versicherung erhielten die Versicherungsvertreter eine Provision in Höhe von 10%. Im Jahr 2005 führte die Allianz einen zweiten, niedrigeren Tarif in der Kfz-Versicherung ein. Gleichzeitig teilte sie ihren Vertretern mit, dass für die Vermittlung dieses neuen Tarifs nur noch eine Provision von 6% gezahlt werde. Die Allianz berief sich dabei auf eine Klausel in den ‚Allgemeinen Provisionsbestimmungen’ ihrer Vertreterverträge, mit der sie sich die Neufestsetzung der Provision bei Einführung neuer Tarife vorbehalten hatte. Zwei Versicherungsvertreter wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten nun gegen diese – aus ihrer Sicht eigenmächtige – Änderung der Provisionsbedingungen. Dem Gericht rechneten sie vor, dass die Provisionskürzung für sie Einbußen von mehreren Tausend Euro jährlich bedeute.

Das Landgericht München I stellte fest, dass die Provisionsherabsetzung unwirksam ist und gab damit den Klägern in vollem Umfang Recht. Zwar hätte die Allianz – so das Gericht – die Höhe der Provision einseitig bestimmen können, wenn es sich um ein gänzlich neues Versicherungsprodukt gehandelt hätte. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Allianz selbst nur die Einführung eines neuen Tarifs geltend mache.

Der Änderungsvorbehalt, auf den sich die Allianz stütze, sei unwirksam, da er zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsvertreter führe. Insbesondere sei er in dieser Form unzumutbar, da er im Dunkeln lasse, wann genau und in welchem Umfang auf die Vertragspartner der Allianz Änderungen zukommen können. Es sei auch auf Seiten der Allianz kein schwerwiegender Grund erkennbar, der die einseitige Änderung rechtfertigen und das Interesse der Versicherungsvertreter an der Erfüllung der einmal gegebenen Provisionszusage überwiegen könne; in dem Interesse der Allianz an Gewinnmaximierung liege ein solcher Grund jedenfalls nicht. Die Provisionskürzung werde auch nicht durch den Vorschlag der Allianz an die Kläger gerettet, den Kunden primär den hochpreisigen Tarif anzubieten – und damit die höhere Provision einzustreichen –, denn dies sei mit den verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vereinbar.

Quelle: LG München I - Pressemitteilung vom 25.06.07