Fineas © fotolia.de

Sonstige Themen -

Anwaltskanzleien: Namensführung bei Ausscheiden eines Partners

Es liegt keine Irreführung durch Fortführung des Doktortitels im Namen der Anwaltspartnerschaft vor, wenn der einzige promovierte Anwalt ausgeschieden ist, dieser aber mit der Namensfortführung einverstanden ist. Das hat der BGH entschieden. Die Zulässigkeit einer Fortführung von Namenszusätzen kann im Allgemeinen auch von der Art des jeweiligen Unternehmens abhängen.

Sachverhalt

Nach dem Ausscheiden des namensgebenden Partners Dr. H. aus der Partnerschaft von Rechtsanwälten mit dem Namen „Rechtsanwälte Dr. H. & Partner“, die im Partnerschaftsregister eingetragen war, wurde der Name der Partnerschaft mit der Einwilligung von Dr. H. unverändert fortgeführt. Die verbliebenen Partner führen keinen Doktortitel. Etwas später meldeten sie die Änderung des Namens der Partnerschaft in „Rechtsanwälte Dr. H. & Partner mbB" zum Handelsregister an. Das AG Essen hat als Registergericht die Anmeldung mit Beschluss vom 10.11.2016 (PR 548) als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen haben die Partner Beschwerde eingelegt und zudem beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen „Dr. H. & Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger“ einzutragen. Das Registergericht hat die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das OLG Hamm als Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Entscheidung vom 21.02.2017 (I-27 W 178/16) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Eine Ausnahme gilt gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und in die Fortführung seines Namens einwilligt.

In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten.

Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden, wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft.

Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB ihrerseits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB. Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig. § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit durch.

Täuschende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden. Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB. Vor diesem Hintergrund ist die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht als unzulässige Irreführung anzusehen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze zur Führung eines Doktortitels im Namen der Partnerschaftsgesellschaft weiter konkretisiert. Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen- bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab. Abzustellen ist dabei auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist.

Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt, nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche – ob mit oder ohne Promotion – eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss.

In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner begründen und wird das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen liegt dann nicht vor.

Die Partnerschaft besteht aus Rechtsanwälten, bei der alle Partner – ob promoviert oder nicht – eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Daher war der Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft stattzugeben.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass bei einer Partnerschaftsgesellschaft, bei der der einzige promovierte Namensgeber ausscheidet, der Fortführung des Namens selbst zustimmt oder dies dessen Erben tun, wenn die Gesellschaft den Doktortitel im Namen fortführen will. Eine Irreführung liegt dann nicht vor. Wie insbesondere der Beschluss des BGH vom 08.05.2018 (II ZB 7/17) zeigt, sollte jede Partnerschaftsgesellschaft mit den namensgebenden Partner über die Namensfortführung verhandeln.

BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - II ZB 7/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht