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Anwendungsbereich der Produkthaftung

Der Europäische Gerichtshof hat zum persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften über die Produkthaftung entschieden.

Demnach kann auf diesem Gebiet der Begriff des Herstellers sich auch auf eine mit dem Vertrieb befasste Tochtergesellschaft desselben erstrecken.

Ist eines der Glieder der Vertriebskette für Medikamente eng mit dem Hersteller verbunden, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.

Sachverhalt:

Im November 1992 wurde der Kläger als Kind in einer Arztpraxis im Vereinigten Königreich mit einer Dosis Antihaemophilus-Impfstoff geimpft. Im Anschluss an diese Impfung erlitt er eine schwere Schädigung. Acht Jahre später erhob der Kläger gegen die Aventis Pasteur MSD Ltd (APMSD), eine Gesellschaft englischen Rechts, eine Schadensersatzklage mit der Behauptung, dass seine Schädigung durch einen von der Beklagten hergestellten fehlerhaften Impfstoff verursacht worden sei. APMSD war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Aventis Pasteur SA (APSA), einer französischen Gesellschaft, und vertrieb deren Produkte im Vereinigten Königreich.

Im Oktober 2002 wurde eine zweite Klage erhoben, diesmal gegen APSA. Der Kläger teilte hierzu mit, er habe erst im Sommer 2002 erfahren, dass der Hersteller des Produkts in Wirklichkeit nicht APMSD, sondern APSA sei. Diese machte geltend, dass die Klage gegen sie verjährt sei, da sie nach Ablauf der in der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte1 vorgesehenen Verjährungsfrist von zehn Jahren erhoben worden sei.

Der High Court of Justice (England & Wales) (Queen’s Bench Division), bei dem diese Rechtssache anhängig ist, fragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob in dem Fall, dass ein Produkt vom herstellenden Unternehmen an eine mit dem Vertrieb befasste Tochtergesellschaft übergeben wird, die es dann an einen Dritten verkauft, dieses Produkt zu dem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht ist, zu dem es vom herstellenden Unternehmen an die Tochtergesellschaft übergeben wird, oder aber zum Zeitpunkt seiner Übergabe durch diese an den Dritten. Außerdem möchte das nationale Gericht wissen, ob in einem solchen Fall die Klage als gegen das herstellende Unternehmen gerichtet angesehen und das ursprünglich verklagte Unternehmen als Beklagter durch das herstellende Unternehmen ersetzt werden kann.


Entscheidung:

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Begriff des „Inverkehrbringens", wie er in der Vorschrift über die Verjährung der dem Geschädigten nach der Richtlinie zustehenden Ansprüche verwendet wird, in der Richtlinie nicht definiert ist. Diese Vorschrift hat neutralen Charakter, da sie den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügen soll, und ist anhand objektiver Kriterien auszulegen. Ein Produkt ist daher als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn es den beim Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.

Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist. Bei der Beurteilung einer solchen engen Verbindung darf nicht darauf abgestellt werden, ob es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt oder nicht. Der Umstand, dass die Produkte einer Tochtergesellschaft in Rechnung gestellt werden und dass diese den Preis wie jeder andere Käufer entrichtet, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Einrichtung als Eigentümerin der Produkte anzusehen ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen, ob die Verbindungen zwischen dem Hersteller und einer anderen Einrichtung so eng sind, dass der Begriff des Herstellers auch diese andere Einrichtung umfasst und die Übergabe des Produkts durch die eine Einrichtung an die andere nicht sein Inverkehrbringen bewirkt.

Was schließlich die Möglichkeit angeht, das ursprünglich verklagte Tochterunternehmen als Beklagten durch das herstellende Unternehmen zu ersetzen, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass sich grundsätzlich nach nationalem Recht bestimmt, unter welchen

Voraussetzungen ein solcher Parteiwechsel zulässig ist, wobei der Anwendungsbereich des Begriffs des Herstellers im Sinne der Richtlinie 85/374 zu beachten ist.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 09.02.06