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Betreten fremder Grundstücke

Das VG Neustadt hat das Betreten eines fremden Grundstücks aufgrund öffentlich-rechtlicher Belange für zulässig erachtet.

Demnach muss der Eigentümer eines Grundstücks das Betreten und die Benutzung dulden, wenn dies zur Durchführung zweckmäßiger Straßenunterhaltungsmaßnahmen – hier zur Sanierung der Stützmauer einer Ortsstraße – erforderlich ist.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall steht auf dem Grundstück der Klägerin in Hochspeyer eine Mauer, die dem Zweck dient, eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Nachdem die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz und sah sich als Trägerin der Straßenbaulast gezwungen, die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton zu verstärken.

Die Eigentümerin weigerte sich, das hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße zur Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die behauptete Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die Nutzlast der Ortsstraße durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde. Schließlich befürchtet sie, später für die Kosten der Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.

Die Ortsgemeinde klagte gegen die Frau und bekam vom Verwaltungsgericht Neustadt recht: Aus dem so genannten „Hammerschlags- und Leiterrecht“ des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes folge der Anspruch der Ortsgemeinde darauf, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der Unterhaltung der angrenzenden Ortsstraße zu betreten. Dabei sei es letztlich egal, ob die Arbeiten wegen Einsturzgefahr der Stützmauer oder zur Erhöhung ihrer Tragkraft im Hinblick auf ein geplantes Neubaugebiet erforderlich seien. Entscheidend sei nur, dass die Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer geboten sei. Ob die Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten, werde erst geklärt, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später tatsächlich erhoben werde sollte.

Quelle: VG Neustadt - Pressemitteilung vom 10.09.07