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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung zurückgewiesen

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen § 100c StPO. Nach Auffassung des Beschwerdeführers erfüllen einzelne Regelungen dieser Norm nicht die Voraussetzungen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 03.03.2004 (Az.: 1 BvR 1084/99, 1 BvR 2378/98) aufgestellt hat.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die angegriffenen Regelungen würden den sich aus Art. 13 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht. Der Gesetzgeber habe die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das BVerfG in seinem damaligen Urteil entwickelt hat, beachtet. Er habe sich bei der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben in § 100c Abs. 4 S. 1 StPO für eine negative Kernbereichsprognose entschieden. Danach dürfe die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass durch die Überwachung kernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst würden. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Kernbereich nicht positiv formuliert habe. In Anbetracht dessen, dass eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret umschreibende Definition des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nur schwer möglich sei, stehe es dem Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine auslegungsfähige Formulierung wähle oder aber mittels der Konstruktion von nicht abschließenden Regelbeispielen eine noch weiter gehende Konkretisierung vornehme. Die vom BVerfG identifizierten Indikatoren für kernbereichsrelevante Gespräche hätten Eingang in die Neuregelung des § 100c Abs. 4 S. 1 StPO gefunden. Durch die Regelvermutungen in § 100c Abs. 4 S. 2 und 3 StPO für Gespräche in Büro- und Geschäftsräumen sowie für Gespräche über Straftaten erfahre der unbestimmte Gesetzesbegriff des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung" weitere Konkretisierung.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde der absolute Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durch die Regelung des § 100c Abs. 6 S. 2 StPO nicht tangiert. Nach dieser Vorschrift dürften Erkenntnisse aus Gesprächen, an denen ein naher Angehöriger oder eine andere durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Person (§§ 52, 53 a StPO) beteiligt ist, nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwertet werden. Die Regelung setze eine zulässige, den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht berührende Abhörmaßnahme voraus.

Die Neufassung des § 100c Abs. 4 StPO genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch, soweit der Gesetzgeber auf eine weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für den eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht, verzichtet habe. Der Kreis der Personen, bei denen eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht, werde damit offen gelassen und sei der Auslegung zugänglich. Eine Beschränkung des Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte nach §§ 52 ff. StPO sehe die Neuregelung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gerade nicht vor.

Es habe schließlich keiner gesonderten gesetzlichen Regelung bedurft, in der das Verbot einer Rundumüberwachung ausgesprochen werde. Der Gesetzgeber habe durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht, dass eine von Verfassungs wegen stets unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne spezifische gesetzliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 25.05.07