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Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) beschlossen.

Damit bringt die Bundesregierung eine umfassende und zukunftsorientierte Fortentwicklung des Beamtenrechts im Bund auf den Weg.

Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz werden die geltenden Regelungen für Status, Besoldung und Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten im Bundesbereich neu gefasst und fortentwickelt. Soweit möglich werden die Regelungen vereinfacht, um den Vollzugs- und Durchführungsaufwand zu verringern.

Im Bundesbeamtengesetz werden die Möglichkeiten erweitert, Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen. Für alle Laufbahnen werden einheitliche Probezeiten eingeführt und die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit stärker am Leistungsprinzip ausgerichtet.

Im Bundesbeamtengesetz werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Reform des Laufbahnrechts geschaffen, damit die Anzahl der Laufbahnen reduziert, das Laufbahnsystem für neue Qualifikationen geöffnet und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser Rechnung getragen werden kann. Die Zuordnung der Ausbildungen zu den einzelnen Laufbahnen wird vereinfacht und der Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten verringert. Der Wechsel zwischen Privatwirtschaft und dem öffentlichem Dienst sowie zu internationalen Organisationen wird erleichtert.

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Pensionseintrittsalter der Beamtinnen und Beamten schrittweise auf 67 Jahre angehoben, um dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf sieht daher eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenzen mit Sonderregelungen für die Bundespolizei und dem Soldatenbereich vor. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ wirkt der Entwurf vorzeitigen Pensionierungen entgegen.

Im Besoldungsrecht werden die Grundgehaltstabellen der Beamten, Soldaten und Richter neu gestaltet, indem das Senioritätsprinzip durch das Kriterium der dienstlichen Erfahrungszeit beim Aufstieg in den Gehaltsstufen abgelöst wird. Die Gehaltsentwicklung orientiert sich künftig nicht mehr am Lebensalter, sondern an der dienstlichen Erfahrung.

Es bleibt bei den bewährten gemeinsamen Grundgehaltstabellen für Beamte und Soldaten. Damit bleibt eine parallele allgemeine Einkommensentwicklung gewährleistet. Den Besonderheiten des Soldatenberufs sowie den militärischen Personalstrukturen und Karriereverläufen wird durch besondere auf die Soldatinnen und Soldaten zugeschnittene Regelungen Rechnung getragen.

Die Überleitung des vorhandenen Personals erfolgt auf der Grundlage der bislang erzielten Einkommen. Mit der Einführung der neuen Gehaltstabellen werden keine Einkommenseinbußen verbunden sein. Den Besonderheiten im Soldatenbereich wird auch hier Rechnung getragen. Im Hinblick auf die unterschiedlich langen Verpflichtungszeiträume wird besonderer Wert auf die Sicherung der Karriereeinkommen der Soldaten gelegt.

Bei der Leistungsbezahlung bleibt es bis auf weiteres bei den seit Ende der 90er Jahre eingeführten Instrumenten. Über deren weiteren Ausbau wird unter Berücksichtigung der nächsten Besoldungsrunde 2008 sowie der Erfahrungen im Tarifbereich zu entscheiden sein.

Der Gesetzentwurf wird den Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder um jeweils 50,00 Euro erhöhen.

Im Versorgungsrecht werden die Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme wirkungsgleich übertragen. Hierzu werden die Wirkungen der Rentenreform 2004 für Schul- und Hochschulzeiten durch Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nachvollzogen. Darüber hinaus werden die Versorgungsregelungen an die schrittweise Anhebung des Pensionseintrittsalters angepasst sowie eine Versorgungsauskunft eingeführt.

Um auch in Zukunft eine gleichgerichtete und wirkungsgleiche Übertragung von künftigen Auswirkungen der Rentenreform zu gewährleisten, wird eine besondere Revisionsklausel in das Beamtenversorgungsrecht eingeführt

Die Neuregelungen des Gesetzentwurfs werden nur für die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen des Bundes gelten. Die Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger der Länder und Gemeinden werden in Konsequenz der ersten Stufe der Förderalismuskommission nicht erfasst; für sie gilt das bisherige Recht unverändert weiter, soweit es nicht durch Landesrecht abgelöst wird.

Quelle: BMI - Pressemitteilung vom 17.10.07