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Einstandspflicht eines Wohngebäudeversicherers bei einem Rohrschaden

Das Oberlandesgericht Bamberg hat konkretisiert, wann ein von der Gebäudeversicherung zu erstattender Rohrschaden vorliegt.

Es wies die Klage eines fäkaliengeschädigten Hausbesitzers gegen den Gebäudeversicherer ab. Er hatte von der Assekuranz eine Entschädigung von über 11.000 € für die Instandsetzung einer defekten Abwasserleitung verlangt.

Durch ein Absenken der Abwasserleitung war es zu einem Rückstau des Abwassers mit erheblichen Verunreinigungen gekommen.

Das Gericht war der Ansicht, dass weder ein Rohrbruch noch ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe.

Ein Rohrbruch setze voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt sei. Das Leitungssystem des klägerischen Anwesens habe aber kein Leck gehabt. Es habe sich lediglich abgesenkt, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen sei.

Die Kosten für die Reparatur dieses Missstandes stellten auch keinen Leitungswasserschaden dar. Ein solcher sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigte (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).

Quelle: OLG Bamberg - Pressemitteilung vom 13.04.06