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Erhebung von Studienbeiträgen

Die Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Münster war auch für bereits vor Inkrafttreten des Studienbeitrags- und Hochschul­abgabengesetzes eingeschriebene Studierende rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage einer Studierenden der Fachhochschule Münster gegen die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester 2007 abgewiesen. Dabei hat das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfalen bejaht und ist dabei im Wesentlichen der Begründung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2007 (15 A 1596/07) gefolgt.

Im vorliegenden Fall ergab sich die Besonderheit, dass die Klägerin bereits an der Fachhochschule Münster eingeschrieben war, als die Studienbeitragspflicht gesetzlich allgemein eingeführt wurde. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund geltend gemacht, die Erhebung von Studienbeiträgen auch für Studierende, die bereits für ein Studium in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben seien, verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber habe den Studierenden durch das zuvor geltende Studienkonten- und -finanzierungsgesetz in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie einen gewissen Zeitrahmen nicht überschritten.

Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, mit der Studienbeitragsregelung auch für die im Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeschriebenen Studierenden sei keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Die Interessen der immatrikulierten Studierenden überwögen nicht das legitime Interesse des Gesetzgebers an der Einnahmebeschaffung und Verhaltenssteuerung. Zwar hätten die Studierenden mit den nach der alten Gesetzeslage erteilten Studienkontenauszügen eine gewisse Erwartung verbinden können, ihr Studium gebühren- bzw. beitragsfrei zu beenden. Dieses Vertrauensschutzinteresse verliere aber dadurch an Gewicht, dass die Erhebung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert worden sei, das Gesetz durch die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen, sozialverträglich ausgestaltet sei und der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Quelle: VG Münster - Pressemitteilung vom 19.10.07