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Geltendes Recht bei Schäden im Flugverkehr

Schadensersatzansprüche gegen eine Fluggesellschaft können sich nach dem Recht des Heimatlandes der Fluggesellschaft richten.

Erleidet ein Pauschalreisender während der internationalen Luftbeförderung durch Verschulden des Flugpersonals des ausländischen Luftfrachtführers eine Körperverletzung (hier Verbrennung durch das Verschütten von heißem Kaffee) und handelt es sich nicht um einen flugtypischen Unfall, sind die gegen das Flugunternehmen gerichteten Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs zu beurteilen.

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf Ersatz von materiellen Schäden und auf Schmerzensgeld für Verbrennungen zweiten Grades in Anspruch, die sie am 03.10.1999 im Rahmen einer Pauschalreise auf dem Hinflug von Frankfurt am Main nach Hurghada/Ägypten dadurch erlitten hatte, dass sich der Inhalt der von der Flugbegleiterin eingeschenkten Kaffeetasse auf ihren Bauch und ihre Oberschenkel ergoss.


Entscheidung:

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die beklagte ägyptische Fluggesellschaft zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Ersatz frustrierter Aufwendungen für die Urlaubsreise an die Klägerin verurteilt.

Die Kammer hat allerdings eine Haftung der beklagten Fluggesellschaft aufgrund der international geltenden Vorschriften des Warschauer Abkommens mit der Begründung verneint, der Luftfrachtführer habe hiernach nur den Körperschaden eines Reisenden zu ersetzen, der durch einen für die Gefahren der Luftfahrt typischen Unfall verursacht worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da das Schadensereignis auf der Ungeschicklichkeit der Flugbegleiterin beruhe. Diese habe das Tablett so schräg gehalten, dass die Tasse davon heruntergerutscht sei. Die Kammer wendet deshalb nationales Recht an, wobei für die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs als Tatort anzuwenden sei, also ägyptisches Recht.

Die Kammer führt hierzu in ihrer Entscheidung aus:

„Da die Parteien keine Rechtswahl für das auf ihr Vertragsverhältnis anwendbare Recht getroffen haben, ist nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts auf den mutmaßlichen hypothetischen Parteiwillen abzustellen; insoweit kommt für vertragliche Ansprüche in der Regel nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anknüpfung an das nationale Recht am Sitz der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung des Luftfrachtführers in Betracht (…). Soweit auf der zur Tatzeit geltenden Gesetzeslage jedenfalls bezüglich des Schmerzensgeldes Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen sind, ist nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB das Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs als Tatort anzuwenden (…). Danach ist in beiden Fällen ägyptisches Recht maßgeblich.“

Die Kammer hat wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: LG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 02.02.06