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Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben jetzt das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz) endgültig verabschiedet.

Die nochmalige Befassung beider gesetzgebenden Körperschaften war erforderlich geworden, weil der Bundesrat am 28.11.2008 dem Gesetz die nach dem Grundgesetz erforderliche Zustimmung verweigert hatte.

Bundestag wie Bundesrat haben dem Gesetz nunmehr unter Berücksichtigung des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses vom 17.12.2008 ihre Zustimmung erteilt.

Dies bedeutet:

  • In der Aufgabenzuweisung für das BKA wird klargestellt, dass das BKA die Aufgabe der Verhütung von Straftaten als Unterfall der Gefahrenabwehr ebenfalls nur in den Fällen hat, in denen es nach der neuen Aufgabennorm präventiv zu Zwecken der Bekämpfung des internationalen Terrorismus tätig werden darf . Dies sind - wie auch in Art. 73 Nr. 9a GG  bezeichnet - die Fälle, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.
  • Die Eilfallregelung  bei der Onlinedurchsuchung wird gestrichen. Das heißt, dass ausnahmslos eine vorherige richterliche Anordnung dieser Maßnahme erforderlich ist. Ein polizeiliches Tätigwerden ohne sie und deren nachträgliche Einholung sind damit unzulässig.
  • Die Überprüfung von Daten, die durch eine Onlinedurchsuchung gewonnen worden sind, auf ihre Kernbereichsrelevanz hin erfolgt unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts. Damit wird der Forderung nach richterlicher Beteiligung bei der Kernbereichsprüfung Rechnung getragen.

Zur wiederholt vorgetragenen Kritik von Vertretern der Opposition und einiger Berufsverbände weist das Bundesinnenministerium darauf hin, dass die Regelungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger analog zur Strafprozessordnung ausgestaltet sind. Das Gesetz enthält mit § 20u BKAG ein harmonisiertes System zur Berücksichtigung der von den Zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger geschützten Interessen in enger Anlehnung an § 160a StPO (Strafprozessordnung).

Was das erforderliche Schutzniveau anbetrifft, unterscheidet die Regelung im BKAG ebenso wie die StPO-Regelung zwischen Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten einerseits und den sonstigen zeugnisverweigerungsberechtigten Personen und damit auch Journalisten, Ärzten andererseits. Für die erste Gruppe gewährt die Regelung ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot. Für die zweite Gruppe ist ebenfalls grundsätzlich ein Schutz bei allen Maßnahmen des BKA vorgesehen. Jede Maßnahme, die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die die betroffene Person das Zeugnis verweigern dürfte, darf nur dann durchgeführt werden, wenn dies einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung Stand hält. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse an den von der zeugnisverweigerungsberechtigten Person wahrgenommen Aufgabe und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsache zu berücksichtigen. Soweit z.B. Ärzte oder Journalisten betroffen wären, ist hierdurch hinreichend gesichert, dass deren besondere Interessen gewahrt bleiben.

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt, BGBl. 2008, S. 3083

Quelle: BMI - Pressemitteilung vom 19.12.08