Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine Haftung nach einem Ballspiel am Pool einer Ferienanlage abgelehnt. Der Kläger war vom Ball am Hinterkopf getroffen worden und hatte sich am Beckenrand einen Zahn abgebrochen. Die Verletzung war nach dem Gericht aber ein typisches Risiko der Spielteilnahme. Der Kläger habe auch nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr am Spiel teilzunehmen.
Darum geht es
Der Kläger und der Beklagte verbrachten gemeinsam mit Freunden ihren Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage, unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu.
Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück.
Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.
Der Kläger argumentierte, er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme. Er forderte von dem ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 € sowie Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 €.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Erlangen hatte Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruhe.
Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr habe sich vorliegend realisiert.
Das Gericht konnte sich durch die Aussagen der mitreisenden Freunde nicht davon überzeugen, dass der Kläger eindeutig und erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen.
Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spreche vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel habe der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert.
Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte das Amtsgericht nicht feststellen.
Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Bewertung des Erstgerichts bestätigt.
Der Kläger habe sich nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher habe sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht.
Weiterhin habe das Amtsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht habe, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand.
Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.
Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Erlangen ist damit rechtskräftig.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschl. v. 14.04.2025 - 15 S 7420/24 und Amtsgericht Erlangen, Urt. v. 25.11.2024 - 5 C 462/24
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung v. 03.09.2025