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Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Streitkräfte der Bundeswehr näher bestimmt.

Der Kommandeur eines in den neuen Bundesländern stationierten Bundeswehrbataillons war zugleich Vorsitzender eines privatrechtlichen Vereins, der ein „Historienspektakel“ mit von Laienschauspielern dargestellten Szenen aus der Geschichte der Standortgemeinde veranstaltete. In seiner dienstlichen Eigenschaft hatte der Offizier seinen militärischen Untergebenen befohlen, dieses zu unterstützen.

Das Bundesverwaltungsgerichthat entschieden, dass die vom Bataillonskommandeur angeordnete Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material ein Dienstvergehen darstellen. Das Gericht hat ihn zu einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres verurteilt; das Truppendienstgericht hatte ein Beförderungsverbot von zwölf Monaten verhängt.

Mit der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats werden die sich aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergebenden rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des „Einsatzes“ sowie der sonstigen Verwendung der Bundeswehrstreitkräfte näher präzisiert.

Danach sind sie zwar auch zu Aktivitäten zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit befugt. Nicht jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, auch wenn sie eine positive Resonanz oder einen vom Bataillonskommandeur geltend gemachten „Imagegewinn“ in der Öffentlichkeit auslöst, ist jedoch als eine nach dem Grundgesetz zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr einzustufen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn diese Aktivitäten nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz für den „Einsatz“ im In- und Ausland in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 2 GG abschließend festgelegten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr oder außerhalb von „Einsätzen“ auf sonst von der Verfassung zugelassene Verwendungen (ohne hoheitlichen Zwang) ausgerichtet sind.

Die Verwendung von Personal und/oder Material der Bundeswehr zugunsten eines von einem privatrechtlichen Verein veranstalteten Historienspektakels kann auch nicht auf die Regelung über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) gestützt werden.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 05.12.06