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Haftverbüßung von Ausländern

Die Haftverbüßung von Ausländern wird künftig in ihrer Heimat möglich sein.

Das Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hat den Bundesrat passiert.

In Kürze können damitverurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein Heimatland entzieht.

Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen des Europarats vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei für die Verkündung und für das Inkrafttreten des Gesetzes.

Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen:

  1. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem Übereinkommen gehören nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen in der Praxis nicht selten vorkommen, eröffnet das Zusatzprotokoll die Möglichkeit, solche Straftäter vermehrt zur Strafverbüßung in ihre Heimat zu überstellen. Das Ausführungsgesetz regelt die praktische Anwendung des Zusatzprotokolls in Deutschland.
  2. Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im Urteilsstaat zu ermöglichen. Da die meisten Staaten eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht oder jedenfalls nicht zur Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer ausländischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen Fällen die Straftat ungesühnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des Verurteilten weiter vollstreckt werden.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 24.11.06