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Kein Versicherungsschutz bei 1,63 Promille

Bereits bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kann der Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung entfallen.

Auch ein Unfall, den ein Fußgänger erleidet, kann bei dem genannten Wert auf eine Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den Versicherungsbedingungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.

Im konkreten Fall hatte ein Dachdecker aus den neuen Bundesländern eine private Unfallversicherung bei einem Aachener Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die Versicherungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269.000,- Euro.

Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Versicherte nachts mit seinem Fahrrad nach Hause, wobei unklar war, ob er dieses fuhr oder nur schob. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte in den Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachtes auf, dass er schwerste Kopfverletzungen davontrug und seit dem Unfall im Koma liegt. Eine Blutprobe, die dem Unfallopfer wegen seines Alkoholgeruchs entnommen wurde, ergab einen Wert von 1,63 Promille.

Das OLG Köln hat in der Begründung seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass bei Radfahrern schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen sei. Bei diesem Wert sei zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruhe.

Bei Fußgängern, für die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachenvermutung für den Unfall zwar erst ab etwa 2,0 Promille ein.

Im konkreten Fall lagen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der nächtliche Unfall nur auf die starke Alkoholisierung zurückgeführt werden konnte. Die Linkskurve war nicht stark ausgeprägt, die Fahrbahn glatt, die Straße gut ausgeleuchtet. Andere Ursachen für den Unfall hatten weder die polizeilichen Ermittlungen ergeben noch hatte der Dachdecker solche aufzeigen können, so dass der Sturz nach der Überzeugung des Gerichts nur durch die alkoholbedingten Ausfälle zu erklären war.

Quelle: OLG Köln - Pressemitteilung vom 13.03.07