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Missbrauch bei Bank- und Kreditkarten: Welche Sorgfaltspflichten gelten?

Wann haben Bankkunden bei einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Kredit- bzw. Bankkarten einen Ersatzanspruch gegen die Bank? Das Amtsgericht Frankfurt hat einen solchen Anspruch für den Fall abgelehnt, dass der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt. Im Streitfall wurden so zweimal 1.000 € abgehoben.

Darum geht es

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn die Rechnung per Zahlungskarte begleichen.

Nach seiner Schilderung händigte er die Karte in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers.

Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u.a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers.

Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Der Kläger nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet ist, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden.

Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse.

Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene. Dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend gehandelt habe, sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 06.08.2019 - 30 C 4153/18 (20)

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 30.09.2019