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Morddrohung oder Verwünschung?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen einen der Betreiber des Internetforums „muslim-markt“ wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten abgelehnt wurde.

In einem Beitrag zu Aussagen des Schriftstellers Dr. R. hieß es unter anderem „wenn Herr R. ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen“.

Dem Beschuldigten wurde daraufhin vorgeworfen, eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach Paragraph 111 des Strafgesetzbuchs (StGB) durch einen Textbeitrag begangen zu haben, den er am 12. September 2005 in dem von ihm und seinem Bruder betriebenen Internetforum „muslim-markt“ veröffentlichte. Mit dieser Äußerung habe der Beschuldigte Herrn R. für alle islamgläubigen Personen als „Verfluchten“ und als „Feind des Islam“ stigmatisieren wollen und dabei billigend in Kauf genommen, dass der so personifizierte Feind zum Objekt von Bestrafungsaktionen werden könne.

Das Landgericht Oldenburg hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 2. August 2006 abgelehnt, weil kein hinreichender Verdacht bestehe. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat dagegen Beschwerde eingelegt, die nun vom OLG Oldenburg als unbegründet verworfen wurde.

Der Strafsenat stützt seine Entscheidung wie das Landgericht auf eine amtliche Stellungnahme des Bundeskriminalamtes, die von zwei Islamwissenschaftlern verfasst wurde. Danach beinhaltet die Erklärung keine Morddrohung oder Anstiftung zum Mord, sondern lediglich eine Verwünschungsformel in Form einer sogenannten „Mubahala“, die im arabisch-islamischen Kulturkreis geläufig und verbreitet ist. Eine solche Verwünschungsformel impliziert danach den Wunsch, denjenigen, der im Unrecht ist, mit einer Bestrafung durch Gott zu verfluchen.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 31.10.06