Sonstige Themen -

Neuregelung zur Führungsaufsicht

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung gebilligt, mit dem die Bevölkerung wirksamer gegen Rückfalltaten geschützt werden soll.

Zugleich hat er in einer Entschließung weiteren Regelungsbedarf beim Recht der Sicherungsverwahrung aufgezeigt.

Die Länder hatten bereits in der Vergangenheit mehrfach gefordert, noch bestehende Schutzlücken im geltenden Recht der Sicherungsverwahrung zu schließen, insbesondere bei so genannten Altfällen. Einige dieser Forderungen hat der Bundestag mit seinem Gesetzesbeschluss aufgegriffen. Auch Täter, bei denen das Gericht im Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht angeordnet hat, können zukünftig nachträglich in Verwahrung genommen werden, sofern die damaligen Hinderungsgründe zwischenzeitlich revidiert sind. Eine entsprechende Lösung wird auch für Heranwachsende eingeführt.

Zudem können Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht künftig auch gegen Straftäter verhängt werden, die ihre Delikte noch zu DDR-Zeiten begangen haben. Bislang verhinderte dies eine Sonderregelung, die auf den Einigungsvertrag zurückgeht.

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die vom Gesetzesbeschluss vorgesehene Stärkung der Führungsaufsicht, also die nachsorgende Betreuung von Straftätern nach Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug. Um die Bevölkerung noch wirksamer vor besonders gefährlichen Wiederholungstätern zu schützen, sei es allerdings notwendig, die Sicherungsverwahrung noch stärker auszuweiten, vor allem bei gefährlichen Ersttätern, Heranwachsenden und - in besonders schweren Fällen - auch bei Jugendlichen. Der Bundesrat verweist hierzu auf eine eigene Gesetzesinitiative, die er bereits letztes Jahr beim Deutschen Bundestag eingebracht hat.

Zu den Neuerungen der geplanten Reform gehören unter anderem:

  • ein Kontaktverbot, mit dem verhindert werden kann, dass Verurteilte nach ihrer Freilassung das Opfer der Straftat belästigen oder bedrohen. Sexualstraftätern kann verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen.
  • ein Alkoholverbot, wenn Hinweise bestehen, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann.
  • eine Anweisung, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt vorzustellen. Möglich ist auch die Vorstellung bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz.
  • die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch für Straftäter angeordnet werden, die entsprechende Straftaten auf dem Gebiet der neuen Länder vor 1995 begangen haben.

Verstößt der Verurteilte gegen ausgesprochene Weisungen, soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden können. Bisher lag die Höchstgrenze bei einem Jahr.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 20.03.07