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Politische Einigung über die Verbraucherkredit-Richtlinie

Der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat hat sich über eine neue Verbraucherkredit-Richtlinie geeinigt.

Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit durch mehr Transparenz zu verbessern.

Die neue Richtlinie folgt in wesentlichen Teilen dem Grundsatz der Vollharmonisierung; das heißt, sie enthält abschließende Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Künftig werden auch Überziehungskredite und so genannte Renovierungskredite (anders als Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden dienen) in die Richtlinie einbezogen sein, um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditformen nicht zu verzerren.

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:

  • für die Werbung: Ein Kreditgeber, der mit einem Zinssatz wirbt, muss ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen hinzufügen (Höchstbetrag, Gebühren, effektiver Jahreszins);
  • über vorvertragliche Informationen: Bevor der Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, muss er die wesentlichen Informationen zum Kredit in einem – EU-weit einheitlichen – Formular erhalten (Einheitliche Europäische Verbraucherkredit-Information);
  • über die Angaben, die in Kreditverträgen enthalten sein müssen;
  • über das Widerrufsrecht: Ein Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gab es bislang nur in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht europaweit
  • über die vorzeitige Rückzahlung: Der Entwurf begrenzt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen kann;
  • für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses.

Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll gleichzeitig der Vertiefung des europäischen Binnenmarkts und der Stärkung des Verbraucherschutzes dienen. So hilft die „Einheitliche Europäische Verbraucherkreditinformation“ dem Bürger, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht. Die Vorgaben zu vor-vertraglichen und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die tatsächlichen Kreditkosten vernebelt werden. Beispielsweise, indem ein scheinbar günstiger Kredit mit einer überteuerten Restschuldversicherung verbunden wird. Nach der neuen Fassung der Richtlinie sind nämlich die Beträge für diese Versicherungen den Kreditkosten hinzuzurechnen.

Die Richtlinie bedarf noch der Zustimmung des Europäischen Parlaments; nach der Verabschiedung ist sie innerhalb von zwei Jahren in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 22.05.07