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Prüfung der AGB von Luftfahrtunternehmen

Der Bundesgerichtshofhat über die Wirksamkeit vonKlauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens entschieden.

Fraglich war, ob ein Luftfahrtunternehmen, das eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Klauseln verwenden darf, die die Beförderungempfindlicher Gegenstände im Gepäck oder die Haftung für Schäden an diesen beschränken.

Nach Ansicht des BGH widersprichtdie Verwendungfolgender Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), und benachteiligtdie Vertragspartner des Verwenders unangemessenentgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 BGB):

"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."

"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt."

Quelle: BGH - Urteil vom 05.12.06