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Reform der Führungsaufsicht beschlossen

Die Bundesregierung hat die Reform der Führungsaufsicht auf den Weg gebracht.

Sie soll eine straffere und effizientere Kontrolle der Lebensführung von Straftätern - vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit - ermöglichen. Die rechtlichen Regelungen sollen vereinfacht und vereinheitlicht werden.

Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Als Mittel der nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener Straftäter ist sie zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbar.

Künftig sollen mit Strafe bewehrte Kontaktverbote und Weisungen ausgesprochen werden können (wir berichteten im Einzelnen bereits). Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen. Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können.

Im Vorfeld sollen die Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen erweitert werden. Sie dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Daneben wird es ihnen ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist. Beide Maßnahmen haben das Ziel, einen abgerissenen Kontakt zu dem Probanden wieder herzustellen.

Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen. Bisher gibt es keine adäquaten rechtlichen Mittel, um auf seelische Bedrängnisse zu reagieren, die zu einem Rückfall in die Kriminalität führen können.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 06.04.06