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Reform des Zuwanderungsrechts

Am 28.08.ist das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten.

Es setzt elf asyl- und ausländerrechtliche Richtlinien der EU in deutsches Recht um und dient insbesondere der Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, der Stärkung der inneren Sicherheit und der Integration von Zuwanderern in die deutsche Gesellschaft.

Das neue Zuwanderungsrechts beinhaltet
  • die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch ein Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren zum Schutz vor Zwangsehen,
  • die Forderung des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten, um seine Integrationsfähigkeit zu stärken,
  • die Anpassung der Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und Familienangehörige,
  • die Schaffung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für Opfer des Menschenhandels zur Mitwirkung im Strafverfahren,
  • die Einführung eines besonderen Aufenthaltstitels für Forscher und neuer Mobilitätsregeln für Studenten aus anderen EU-Mitgliedstaaten und
  • die Möglichkeit, Lichtbilder und Fingerabdrücke von visumspflichtigen Staatsangehörigen zu erheben.

Wichtig ist darüber hinaus die Einführung einer gesetzlichen Altfallregelung für langjährig geduldete Ausländer. Sie erhalten ein Aufenthaltsrecht, sofern sie ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Ist dies nicht der Fall, erteilt ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Bis Ende 2009 müssen sie dann nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern können.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.08.07