Sanierungskosten für einen abgerutschten Hang sind von dem verantwortlichem Bauherrn zu tragen.
Der Landkreis Ahrweiler darf daher von einem Bauherrn die Kosten für die Sanierung eines Hanges in Sinzig verlangen, der infolge einer Baumaßnahme in diesem Bereich ins Rutschen geraten war.
Aufgrund von Abgrabungen zur Errichtung eines Wohnhauses geriet im März 1997 ein Hang ins Rutschen, der auch die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft zog. Auch wegen der Gefahr weiterer Hangveränderungen veranlasste der beklagte Landkreis im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs. Die entstandenen Kosten für die Sanierungsplanung und die Sanierung selbst in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. € stellte der Landkreis dem Bauherrn in Rechnung. Dieser wandte sich gegen die Kostenanforderungen mit der Begründung, es habe keine weitere Gefahr bestanden, die ein sofortiges Einschreiten erfordert habe. Im Übrigen habe es eine kostengünstigere Sanierungsmethode gegeben. Die Klagen waren bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Es habe – nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten – die gegenwärtige Gefahr weiterer Hangrutschungen bestanden, die das sofortige Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Bauherrn im Wege der Ersatzvornahme gerechtfertigt habe. Dass es nicht tatsächlich zu einem weiteren Hangabgang bis zum Einbau der Sicherungsmaßnahmen gekommen sei, widerspreche dem nicht. Die aufgezeigte Sanierungsalternative sei nicht geeignet gewesen, dem Hang die erforderliche Stabilität zu geben.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 12.10.07