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Schutz junger Handynutzer vor Verschuldung

Die rufnummernbezogenen Regelungen des bereits geltenden Telekommunikationsgesetzes sind seit 01.09.2007 in Kraft.

Künftig erhalten Telefonkunden vor der Inanspruchnahme eines telefonischen Dienstes eine ausführliche Preisinformation. Vor allem junge Handynutzer sollen so vor dem Kostenrisiko solcher Dienste geschützt werden.

Die Regelungen umfassen
  • die Ausweitung der Pflicht zur Preisinformation in der Werbung: Preisinformation nun auch bei Auskunftsdiensten (118er-Nummern), Massenverkehrsdiensten (0137er-Nummern), Geteilte-Kosten-Diensten (0180er-Nummern), Kurzwahl-Diensten (z.B. Klingeltöne, Wettervorhersage) und neuartigen Diensten (012er-Nummern),
  • die Pflicht zu gut lesbarer, deutlich sichtbarer Preisinformation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummernangabe,
  • die Pflicht zur Preisanzeige bzw. -ansage vor Vertragsschluss ab 2 Euro Gesamtpreis bzw. Minutenpreis bei Kurzwahl-Datendiensten (z.B. beim Abruf von Klingeltönen oder Spielen), bei Kurzwahl-Sprachdiensten und bei sprachgestützten Auskunftsdiensten (z.B. Verkehrsstau-Information),
  • die Pflicht zur Mitteilung der Vertragsbedingungen per SMS vor Abschluss von Abonnementverträge über Kurzwahl-Dienste,
  • der Anspruch des Kunden auf Erhalt einer kostenlosen Warn-SMS bei Erreichen eines Betrages von 20 Euro innerhalb eines Monats durch Kurzwahldienste im Abonnement,
  • die Pflicht zur Preisansage vor kostenpflichtiger Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst,
  • die Pflicht zur Preisansage bei Inanspruchnahme von sog. Massenverkehrsdiensten (0137er-Televoterufnummern) sowie
  • die Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilungen vom 30.08.07